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BGBl. Nr. 695/1993

kundgemacht 14.10.1993 RIS↗Parlament↗
695. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 695/1993× zu GSpG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 313 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1990 – 31.10.1993 · idF BGBl. Nr. 620/1989 · danach: BGBl. Nr. 695/1993 § 25↗RIS↗
in Kraft 01.11.1993 – 14.06.2003 · idF BGBl. Nr. 695/1993 · danach: BGBl. I Nr. 35/2003 § 25↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Spielbankbesucher
§ 25.
(1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität ausreichend nachgewiesen haben. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.
(2) Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen.
(3) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, daß einem Inländer seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse die Teilnahme am Spiel nicht oder nur in einem beschränkten Ausmaß gestatten, so hat die Spielbankleitung diesem den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
(4) Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, daß eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen.