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BGBl. Nr. 695/1993

kundgemacht 14.10.1993 RIS↗Parlament↗
695. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 695/1993× zu GSpG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 313 § 0↗RIS↗
§ 31aneu
in Kraft 01.11.1993 – 18.08.2010 · idF BGBl. Nr. 695/1993 · danach: BGBl. I Nr. 73/2010 § 31a↗RIS↗

Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben

Paragraph 31 a,

(Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre nach den Paragraphen 14 und 21 und deren Spielteilnehmer nicht mit besonderen Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer unterliegen. Bei Landes- und Gemeindeabgaben, die neben den Konzessionären oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige erfassen, dürfen die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.