- Litera aAnlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen oder zur mehr als 12monatigen Lagerung von mehr als 5.000 Tonnen gefährlicher Abfälle,
- Litera bAnlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen Anlagen zur Sortierung oder Aufbereitung, oder Anlagen zur Kompostierung biogener Abfälle mit einer Kapazität von mindestens 10.000 Tonnen pro Jahr,
im abfallrechtlichen Verfahren.