Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 697/1993

kundgemacht 14.10.1993 RIS↗
697. Bundesgesetz: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G)
Kundmachung BGBl. Nr. 697/1993× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.07.1994 – 10.08.2000 · idF BGBl. Nr. 697/1993 · danach: BGBl. I Nr. 89/2000 § 13↗RIS↗

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden und dem Umweltanwalt ist das Umweltverträglichkeitsgutachten unverzüglich zu übermitteln. Den sonstigen Beteiligten ist die Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Paragraph 12, Absatz 5,) zu übermitteln. Die Behörde kann den Parteien die Möglichkeit einräumen, zu den Teilgutachten Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Umweltverträglichkeitsgutachten ist unverzüglich in der Bezirksverwaltungsbehörde und in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage hat mindestens vier Wochen und jedenfalls bis zum Ende der öffentlichen Erörterung (Paragraph 14,) zu erfolgen. Jedermann kann sich vom Umweltverträglichkeitsgutachten an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.