Absatz eins,Im Verfahren sind alle Verwaltungsvorschriften, nach denen eine Genehmigung für das Vorhaben beantragt wurde, anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
BGBl. Nr. 697/1993
697. Bundesgesetz: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Verfahren und mündliche Verhandlung
Paragraph 16,
- Absatz 2,Die Behörde hat unter Beiziehung der mitwirkenden Behörden eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung abzuhalten.
- Absatz 3,Die mündliche Verhandlung kann nach inhaltlichen Kriterien in Abschnitte gegliedert werden. In diesem Fall ist für die mündliche Verhandlung ein Zeitplan zu erstellen.
- Absatz 4,Von der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls persönlich zu verständigen:
- Ziffer einsder Projektwerber/die Projektwerberin,
- Ziffer 2jene Eigentümer/innen oder sonstige dinglich Berechtigte, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften persönlich zu verständigen sind,
- Ziffer 3Wasserberechtigte sowie Fischereiberechtigte, wenn durch das Vorhaben in ihre Rechte eingegriffen werden soll und
- Ziffer 4die Parteien nach Paragraph 19, Absatz 3 und 4,
- Absatz 5,Wird die mündliche Verhandlung gemäß Absatz 3, in Abschnitte gegliedert, hat die Ladung einen Hinweis auf die Gliederung und den Zeitplan zu enthalten. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen zur Wahrung subjektiver Rechte von der Kundmachung an bis spätestens zum Ende des betreffenden Abschnittes der mündlichen Verhandlung zu erheben sind.
- Absatz 6,Die mündliche Verhandlung ist in einer Paragraph 9, Absatz 2, entsprechenden Weise kundzumachen. Wird die mündliche Verhandlung gemäß Absatz 3, in Abschnitte gegliedert, so hat die Kundmachung auch die Gliederung und den Zeitplan zu enthalten. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, welche Personen auf welche Weise Parteistellung nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erlangen und daß Einwendungen zur Wahrung subjektiver Rechte von der Kundmachung an bis spätestens zum Ende des betreffenden Abschnittes der mündlichen Verhandlung zu erheben sind.
- Absatz 7,In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien und Beteiligten auch das Recht, Fragen zu stellen.