Absatz eins,Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen.
BGBl. Nr. 697/1993
697. Bundesgesetz: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Abnahmeprüfung
Paragraph 20,
- Absatz 2,Die Behörde hat die Anlage darauf zu überprüfen, ob sie der (den) Genehmigung(en) entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat hiebei die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide.
- Absatz 3,Im Abnahmebescheid ist auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle (Paragraph 21, Absatz eins,) abzuschließen ist und daß mit diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit gemäß Paragraph 22, auf die nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden übergeht.
- Absatz 4,Die Behörde kann in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 nachträgliche geringfügige Abweichungen genehmigen.