Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen oder an der Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
BGBl. Nr. 697/1993
697. Bundesgesetz: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Unterstützungspflichten
Paragraph 28,
- Absatz 2,Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige, Mitglieder des Umweltsenates oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.