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BGBl. Nr. 697/1993

kundgemacht 14.10.1993 RIS↗
697. Bundesgesetz: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G)
Kundmachung BGBl. Nr. 697/1993× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 697/1993 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 § 28↗RIS↗

Unterstützungspflichten

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen oder an der Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige, Mitglieder des Umweltsenates oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.