Absatz eins,Das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, einschließlich des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 6,, das konzentrierte Genehmigungsverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben und die Nachkontrolle gemäß Paragraph 21, sind von der Landesregierung durchzuführen.
BGBl. Nr. 697/1993
697. Bundesgesetz: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
6. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNG
Behörden
Paragraph 39,
- Absatz 2,Die Zuständigkeit der Landesregierung für das konzentrierte Genehmigungsverfahren erstreckt sich vom Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis zum Zuständigkeitsübergang gemäß Paragraph 22 und umfaßt auch die Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Genehmigungsanträge zu stellen sind. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden im Genehmigungsverfahren auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt.
- Absatz 3,Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehr als ein Bundesland, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von 18 Monaten erlassen, geht die Zuständigkeit auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den Umweltsenat über.
- Absatz 4,Das Bürgerbeteiligungsverfahren nach dem fünften Abschnitt ist von der für die Durchführung des im Anhang 2 angeführten Leitverfahrens zuständigen Behörde durchzuführen.