BGBl. Nr. 697/1993
697. Bundesgesetz: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41neu
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Paragraph 41,
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.