BGBl. Nr. 799/1993
799. Bundesgesetz: Strafvollzugsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, die Strafprozeßordnung, das Finanzstrafgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Strafvollzugsnovelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 113geändert
Geldbuße
§ 113.
Die Strafe der Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Strafgefangene durch die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich einen Schaden am Anstaltsgut oder durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbeigeführt hat. Die Geldbuße darf den Betrag von 1 500 2 000 S nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten. Ein das Ausmaß der einbringlichen Geldbuße übersteigender Schaden kann unbeschadet der Vorschrift des § 32 auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.