BGBl. Nr. 799/1993
799. Bundesgesetz: Strafvollzugsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, die Strafprozeßordnung, das Finanzstrafgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Strafvollzugsnovelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 126geändertAbs 1; Abs 2 Z 3, Z 4 (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (neu)
Strafvollzug in gelockerter Form
§ 126.
(1) Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, sind im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten ausgenützt genützt werden und zu erwarten ist, daß die Strafgefangenen die Lockerungen nicht mißbrauchen werden.
(2) Im Strafvollzug in gelockerter Form sind den Strafgefangenen eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:
1. Anhaltung ohne Verschließung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore am Tage;
2. Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch außerhalb der Anstalt;
3. Beschränkung Verlassen der Überwachung des Besuchsempfanges in Anstalt zum Zweck der Weise, daß eine Überwachung des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen Berufsausbildung und dem Besucher unterbleibt. -fortbildung oder der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmaßnahmen;
4. ein oder zwei Ausgänge im Sinne des § 99a im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken.
(3) Die Anordnung, daß ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörenden Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat (Freigang), darf nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden. Hiebei sowie in den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 ist auch anzuordnen, wann der Strafgefangene in die Anstalt zurückzukehren hat.
(4) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des § 134 dem Anstaltsleiter zu. Handelt es sich jedoch um einen Strafgefangenen in der Unterstufe des Vollzuges einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe (§ 138), so hat über die Zulässigkeit der Anhaltung in einem solchen Strafvollzug auf Antrag der sonst zur Entscheidung berufenen Stelle das Vollzugsgericht zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z. 8). Strafgefangenen, die im Strafvollzug in gelockerter Form angehalten werden, kann auch die Teilnahme an einem Ausgang in kleiner Gruppe und in Begleitung einer im Strafvollzug tätigen Person gestattet werden. Bei diesen Ausgängen dürfen die Strafgefangenen ihre eigene Kleidung tragen.
(5) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des § 134 dem Anstaltsleiter zu.
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