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BGBl. Nr. 799/1993

kundgemacht 26.11.1993 RIS↗Parlament↗
799. Bundesgesetz: Strafvollzugsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, die Strafprozeßordnung, das Finanzstrafgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Strafvollzugsnovelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 799/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 97517 § 0↗RIS↗
§ 167ageändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 167a↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 30.09.2002 · idF BGBl. Nr. 799/1993 · danach: BGBl. I Nr. 134/2002 § 167a↗RIS↗
Vollzug durch Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten für Geisteskrankheiten Psychiatrie
§ 167a.
(1) Die öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten Psychiatrie sind verpflichtet, die nach den §§ 158 Abs. 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.
(2) Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der §§ 162 und 166 Abs. 1 Z. 4 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 47 des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die Bestimmungen §§ 33 bis 38 des Krankenanstaltengesetzes Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, über die Anhaltung von Pfleglingen, die auf Grund einer Anordnung eines nach § 109 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gerichtes aufgenommen worden sind, dem Sinne nach. Auf § 164 ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Pflegegebühren (§ 27 Abs. 1 des Krankenanstaltengesetzes) trägt der Bund. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von Pfleglingen bestehenden Einrichtungen (§ 158 Abs. 4 Z. 1) zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen. 155/1990, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
1. Anstelle des Unterbringungsgerichtes entscheidet das Vollzugsgericht.
2. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verkehrs mit der Außenwelt sind auch zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches notwendig sind.
3. Auf § 164 ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
(3) § 48 Abs. 3 gilt dem Sinne nach, ebenso § 54 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Pflegegebühren (§ 27 Abs. 1 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der jeweils geltenden Fassung) trägt der Bund. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von psychisch Kranken bestehenden Einrichtungen (§ 158 Abs. 4 Z 1) zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.
(4) § 48 Abs. 3 gilt dem Sinne nach, ebenso § 54 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.