Absatz eins,Dem Strafgefangenen stehen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung.
BGBl. Nr. 799/1993
799. Bundesgesetz: Strafvollzugsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, die Strafprozeßordnung, das Finanzstrafgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Strafvollzugsnovelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54aneu
Paragraph 54 a,
- Absatz 2,Strafgefangene, die eine Freiheitsstrafe mit einer Strafzeit von mehr als einem Jahr zu verbüßen haben, sind bei Strafantritt und sobald die Rücklage 10 000 S übersteigt, über die nach Absatz eins, bestehenden Verwendungsmöglichkeiten von Hausgeld und Rücklage zu informieren sowie nach Maßgabe der bestehenden Einrichtungen zu einer sinnvollen Verwendung anzuleiten und dabei zu unterstützen.
- Absatz 3,Außer den Fällen des Absatz eins, sowie des Paragraph 54, Absatz 2, dürfen die Strafgefangenen Hausgeld und Rücklage im Vollzug auch für Anschaffungen verwenden, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu.