zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
BGBl. Nr. 801/1993
801. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Anstaltsambulatorien.
Paragraph 26, (1) In öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
- Ziffer eins
- Ziffer 2zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß,
- Ziffer 3zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,
- Ziffer 4über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,
- Ziffer 5im Zusammenhang mit Organ- einschließlich Blutspenden,
- Ziffer 6zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
- Ziffer 7für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin
notwendig ist.
- Absatz 2,Ferner steht den im Absatz eins, genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.