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BGBl. Nr. 801/1993

kundgemacht 26.11.1993 RIS↗Parlament↗
801. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 801/1993× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 24 § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 27.11.1993 – 30.12.2004 · idF BGBl. Nr. 801/1993 · danach: BGBl. I Nr. 179/2004 § 26↗RIS↗

Anstaltsambulatorien.

Paragraph 26, (1) In öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es

  1. Ziffer eins
    zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
  2. Ziffer 2
    zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß,
  3. Ziffer 3
    zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,
  4. Ziffer 4
    über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,
  5. Ziffer 5
    im Zusammenhang mit Organ- einschließlich Blutspenden,
  6. Ziffer 6
    zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
  7. Ziffer 7
    für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin
notwendig ist.
  1. Absatz 2,Ferner steht den im Absatz eins, genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.