Absatz 2,Die Beurteilung hat sich insbesondere zu beziehen auf
- Ziffer einsmitwirkende Personen und vorhandene Einrichtungen (personelle und strukturelle Rahmenbedingungen),
- Ziffer 2den Prüfplan im Hinblick auf die Zielsetzung und die wissenschaftliche Aussagekraft sowie die Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses,
- Ziffer 3die Art und Weise, in der die Auswahl der Versuchspersonen durchgeführt wird und in der Aufklärung und Zustimmung zur Teilnahme erfolgen,
- Ziffer 4die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines Schadensfalls im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung oder der Anwendung einer neuen medizinischen Methode getroffen werden.