Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 818/1993

kundgemacht 30.11.1993 RIS↗Parlament↗
818. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Endbesteuerungsgesetz (Verfassungsgesetz), das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Investmentfondsgesetz 1963, das Investmentfondsgesetz 1993, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Weinsteuergesetz 1992, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Altlastensanierungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert werden, eine Sonderregelung zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrssteuern, weiters eine Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten getroffen wird, das Mineralölsteuergesetz 1981 geändert wird sowie eine Sonderregelung für Banken (Kreditinstitute) auf dem Gebiet des Umgründungsrechts getroffen wird (Steuerreformgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 818/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 157 § 0↗RIS↗
§ 74aufgehoben
in Kraft 18.07.1987 – 30.11.1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993 § 74↗RIS↗

Paragraph 74,

Verfahren bei der Festsetzung von Steuerkurswerten

  1. Absatz eins,Die Wiener Börsenkammer hat dem Bundesministerium für Finanzen für die zum Börsehandel zugelassenen, im Paragraph 72, Absatz 2, angeführten Wertpapiere den Kurswert des Stichtages (Paragraph 71,), soweit er durch tatsächliche Umsätze zustandegekommen ist oder, wenn an diesem Stichtag kein Umsatz erfolgte, den letztvorangegangenen Kurswert bis zu einem halben Jahr vor dem Stichtag, dem tatsächliche Umsätze zugrunde liegen, bekanntzugeben. Auf Grund der von der Wiener Börsekammer bekanntgegebenen Kurswerte hat das Bundesministerium für Finanzen die Steuerkurswerte in folgender Weise zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      bei inländischen Schuldverschreibungen mit Ausnahme der Wandelschuldverschreibungen ist der Kurswert maßgebend. Weicht dieser Kurswert um nicht mehr als 10 v. H. vom Nennwert ab, so ist für auf Schilling lautende Wertpapiere der Steuerkurswert mit 95 v. H. des Nennwertes anzusetzen; bei Optionsscheinen ist der Kurswert maßgebend,
    2. Ziffer 2
      bei inländischen Wandelschuldverschreibungen ist der Kurswert maßgebend; soweit dieser über dem Nennwert liegt, ist der Differenzbetrag um 20 v. H. zu kürzen,
    3. Ziffer 3
      bei inländischen Aktien, bei Genußscheinen sowie bei Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Kurswert um 20 vH zu kürzen,
    4. Ziffer 4
      bei Anteilen an inländischen Kapitalanlagefonds ist, soweit sich der Fonds aus inländischen Wertpapieren zusammensetzt, der Wert des Kapitalanlagefonds auf Grund der Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 zu ermitteln. Ausländische Wertpapiere, die sich im Fondsvermögen befinden, sind nach den Paragraphen 13 und 14 zu bewerten, Guthaben und Bargeld sind mit dem Nennwert anzusetzen. Der Wert je Anteil ergibt sich aus der Teilung des nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Wertes des Kapitalanlagefonds durch die Anzahl der Anteile.
    5. Ziffer 5
      Bei Genußscheinen gemäß Paragraph 6, des Beteiligungsfondsgesetzes ist der Kurswert um 20 vH zu kürzen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, ermittelten Werte hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung als Steuerkurswerte festzusetzen. Die Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.