Absatz eins,Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammengerechnet, wenn sie nach Paragraph 11, Absatz eins, des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu verlangen sind.
BGBl. Nr. 818/1993
818. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Endbesteuerungsgesetz (Verfassungsgesetz), das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Investmentfondsgesetz 1963, das Investmentfondsgesetz 1993, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Weinsteuergesetz 1992, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Altlastensanierungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert werden, eine Sonderregelung zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrssteuern, weiters eine Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten getroffen wird, das Mineralölsteuergesetz 1981 geändert wird sowie eine Sonderregelung für Banken (Kreditinstitute) auf dem Gebiet des Umgründungsrechts getroffen wird (Steuerreformgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78aufgehoben
Paragraph 78, Zusammenrechnung.
- Absatz 2,Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie nach Paragraph 11, Absatz 2, des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind.
- Absatz 3,Die Freibeträge nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz 2, sind nach Maßgabe des dort aufgezählten Vermögens so oft zu gewähren, als Personen vorhanden sind, deren Vermögen gemäß Absatz eins und 2 zusammenzurechnen ist.
- Absatz 4,Im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins, oder Absatz 2, erhöhen sich der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 11, angeführte Freibetrag sowie die in Ziffer 10, angeführte Freigrenze auf den doppelten Betrag.
- Absatz 5,Der Freibetrag nach Paragraph 76, Absatz 3, darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins, oder Absatz 2, den Betrag von 100 000 S nicht übersteigen.
- Absatz 6,Der Freibetrag nach Paragraph 76, Absatz 5, darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins, oder Absatz 2, den Betrag von 500 000 S nicht übersteigen.