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BGBl. Nr. 818/1993

kundgemacht 30.11.1993 RIS↗Parlament↗
818. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Endbesteuerungsgesetz (Verfassungsgesetz), das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Investmentfondsgesetz 1963, das Investmentfondsgesetz 1993, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Weinsteuergesetz 1992, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Altlastensanierungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert werden, eine Sonderregelung zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrssteuern, weiters eine Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten getroffen wird, das Mineralölsteuergesetz 1981 geändert wird sowie eine Sonderregelung für Banken (Kreditinstitute) auf dem Gebiet des Umgründungsrechts getroffen wird (Steuerreformgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 818/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 114 § 0↗RIS↗
§ 125geändertAbs 1 lit a, lit b, Schlussteil, lit d (entfallen), lit e (entfallen); Abs 2 bis Abs 6; Abs 7 (entfallen)
in Kraft 01.01.1981 – 30.11.1993 · idF BGBl. Nr. 336/1981 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 125↗RIS↗
in Kraft 01.12.1993 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 818/1993 · danach: BGBl. Nr. 681/1994 § 125↗RIS↗
§ 125.
(1) Wenn Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer und Unternehmen, die nach dem letzten Feststellungsbescheid oder nach dem letzten Abgabenbescheid, ausgenommen Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen, entweder
a) einen Umsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, jedoch ausgenommen die Umsätze gemäß § 6 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die bei Erzielung außerordentlicher Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, die Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und die im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, von mehr als 3 500 000 S oder für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils fünf Millionen Schilling, bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern jeweils acht Millionen Schilling, überstiegen hat, oder
b) im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführte Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, jedoch ausgenommen die Umsätze gemäß § 6 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 und die bei Erzielung außerordentlicher Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, von mehr als 3 500 000 S oder für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres zwei Millionen Schilling überstiegen hat,
c) ein Betriebsvermögen im Sinne der §§ 57 und 59 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit einem Einheitswert von mehr als 900 000 S oder verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt jedenfalls eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften anzusehen sind; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmerstellung im Sinn der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zukommt. Umsätze im Sinn der lit. a sind Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1972 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze im Sinn der lit. a sind jedoch Umsätze gemäß § 6 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 5 Umsatzsteuergesetz 1972, Umsätze, die - wären sie im Inland ausgeführt worden - unter § 6 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 5 Umsatzsteuergesetz 1972 fallen würden, Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1972 sowie bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 und aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführte Umsätze. Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§ 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.
d) ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert von mehr als 900 000 S oder
e) einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb, jeweils ausgenommen Sanierungsgewinne und außerordentliche Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, von mehr als 195 000 S
gehabt haben, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
(2) Das Finanzamt hat darüber hinaus, sofern nicht schon die Verpflichtung zur Buchführung gemäß Abs. 1 besteht, zur Buchführung zu verpflichten, wenn der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles der Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres zu ermittelnde Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 900 000 S übersteigt. Eine solche Verpflichtung hat jedoch zu unterbleiben, wenn erstmalig zu einem 1. Jänner die betreffende Grenze um nicht mehr als 15 v. H. überschritten wird. Überschreitet der Wert der selbstbewirtschafteten Fläche zum nächstfolgenden 1. Jänner abermals die betreffende Grenze, so ist eine solche Verpflichtung auszusprechen. Eine Verpflichtung im Sinne dieses Absatzes ist über Antrag nach Wegfall der Voraussetzungen wieder aufzuheben. Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
(3) Die Verpflichtung zur Buchführung gemäß Wird die Grenze des Abs. 1 lit. d ist vom Finanzamt über Antrag aufzuheben, wenn der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres zu ermittelnde Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 900 000 S nicht übersteigt. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist die Begünstigung zu widerrufen (§ 294). b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.
(4) Die Verpflichtung zur Buchführung wegen Überschreitens der Grenze des Abs. 1 lit. a und lit. b erstreckt sich nur auf jene Betriebe des Abgabepflichtigen, deren Umsätze jeweils für die Beurteilung, ob die maßgebliche Grenze überschritten ist, heranzuziehen sind. Gründet sich die Verpflichtung zur Buchführung nicht auf Abs. Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b, so erstreckt sie sich nur auf jene Betriebe, mit denen eine der übrigen maßgeblichen Grenzen überschritten ist. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.
(5) Bei Land- einem land- und Forstwirten, die gemäß Abs. 1 lit. b, lit. d oder lit. e oder gemäß Abs. 2 erster Satz zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen, forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.
(6) Die Verpflichtung zur Buchführung ist vom Beginn des Kalenderjahres an zu erfüllen, das auf die Zustellung des maßgeblichen Feststellungs- oder Abgabenbescheides im Sinne des Abs. 1, des zur Buchführung verpflichtenden Bescheides im Sinne des Abs. 2 oder des Bescheides gemäß Abs. 3 letzter Satz folgt; gründet sich die Verpflichtung zur Buchführung auf Abs. 1, ist auf die Verpflichtung im maßgeblichen Feststellungs- oder Abgabenbescheid hinzuweisen. Ergibt ein späterer Bescheid den Wegfall der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Buchführung, so erlischt diese mit dem Ablauf des Kalender(Wirtschafts)jahres, in dem dieser Bescheid zugestellt wurde. Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Unternehmers oder in den Fällen der Feststellung der Einkünfte (§ 187 oder § 188) des Unternehmers das zur Feststellung berufene Finanzamt.
(7) Werden eine oder mehrere Grenzen des Abs. 1 erstmalig, und zwar um nicht mehr als 15 v. H., überschritten, so wird die Verpflichtung nach Abs. 1 nur dann wirksam, wenn im nächstfolgenden Feststellungs- oder Abgabenbescheid die betreffende Grenze abermals überschritten wird; in diesem Fall sind die Bestimmungen des Abs. 6, soweit sie sich auf eine Verpflichtung zur Buchführung nach Abs. 1 beziehen, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Zu Abs. 5: NOV: Art. II, BGBl. Nr. 667/1976.
Schlagworte
Buchführungspflicht, Buchführungsgrenze