BGBl. Nr. 818/1993
818. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Endbesteuerungsgesetz (Verfassungsgesetz), das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Investmentfondsgesetz 1963, das Investmentfondsgesetz 1993, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Weinsteuergesetz 1992, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Altlastensanierungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert werden, eine Sonderregelung zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrssteuern, weiters eine Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten getroffen wird, das Mineralölsteuergesetz 1981 geändert wird sowie eine Sonderregelung für Banken (Kreditinstitute) auf dem Gebiet des Umgründungsrechts getroffen wird (Steuerreformgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändert nie in Kraft getretenÜberschrift, Text, Z 1 lit a, lit b, lit c, Schlussteil, Z 2
Verlustabzug und Gewerbefehlbetrag
§ 10.
§ 8 Abs. 4 Z 3 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und § 6 Abs. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953 sind ist nach Maßgabe der folgenden folgender Bestimmungen anzuwenden:
1.
a) Für Verluste und Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. a und c anzuwenden.
b) Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder § 8 Abs. 4 Z 3 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen.
c) Das Ausmaß der nach lit. b maßgebenden Beteiligung Beteiligungen verringert sich um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen die Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes und ein Erwerb von Todes wegen, erworben worden sind, sofern die Verluste und Fehlbeträge nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.
– die Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes,
– Erwerbe von Todes wegen und
– Erwerbe eines unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Hauptgesellschafters vor der verschmelzenden Umwandlung,
erworben worden sind, sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.
2. § 4 Z 1 und 2 ist auch für eigene Verluste und Fehlbeträge einer Körperschaft anzuwenden, die am Nennkapital der umgewandelten Körperschaft am Tage der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch mindestens zu einem Viertel beteiligt ist.