Absatz 2,In anderen Bundesgesetzen vorgesehene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben gelten nicht für die Kommunalsteuer mit der Maßgabe, daß die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhenden sowie internationalen Organisationen eingeräumten Begünstigungen unberührt bleiben.
BGBl. Nr. 819/1993
819. Bundesgesetz: Kommunalsteuergesetz 1993 — KommStG 1993
Bundesgesetz, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 — KommStG 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Inkrafttreten
Paragraph 16, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind erstmals für den Monat Jänner 1994 anzuwenden.