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BGBl. Nr. 819/1993

kundgemacht 30.11.1993 RIS↗
819. Bundesgesetz: Kommunalsteuergesetz 1993 — KommStG 1993
Bundesgesetz, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 — KommStG 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 819/1993× zu KommStG 1993×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.12.1993 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 819/1993 · danach: BGBl. I Nr. 117/2016 § 4↗RIS↗

Betriebsstätte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 30, der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen auch Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime und dergleichen als Betriebsstätten gelten.
  2. Absatz 2,Bei einem Schiffahrtsunternehmen gilt als im Inland gelegene Betriebsstätte auch der inländische Heimathafen oder der inländische Ort, an dem ein Schiff in einem Schiffsregister eingetragen ist. Gleiches gilt für auf solchen Schiffen befindliche Einrichtungen zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit.