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BGBl. Nr. 866/1993

kundgemacht 21.12.1993 RIS↗
866. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen samt Anlagen
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen samt Anlagen
Kundmachung BGBl. Nr. 866/1993× zu Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 866/1993 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Finanzierung

  1. Absatz eins,Der Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses auf Grund kausaler Behinderungen geleistet wird.
  2. Absatz 2,Der Aufwand im Sinne des Artikel 3 ist von den Ländern zu tragen.