Kurztitel
Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 866/1993Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Langtitel
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen samt Anlagen
StF: BGBl. Nr. 866/1993 (NR: GP XVIII RV 1069 AB 1331 S. 136. BR: AB 4660 S. 576.)
Ratifikationstext
Bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung hat das Land Salzburg folgenden Vorbehalt erklärt:
„Auf Grund der Beschlüsse der Salzburger Landesregierung erkläre ich den Vorbehalt, daß Art. 10 der Vereinbarung landesgesetzliche Regelungen über Kostenersätze der Gemeinden zu dem auf das Land fallenden Aufwand nicht ausschließt.“„Auf Grund der Beschlüsse der Salzburger Landesregierung erkläre ich den Vorbehalt, daß Artikel 10, der Vereinbarung landesgesetzliche Regelungen über Kostenersätze der Gemeinden zu dem auf das Land fallenden Aufwand nicht ausschließt.“
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 14 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 14, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung samt Anlagen gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung samt Anlagen gemäß Artikel 15 a, B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt –, kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: