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BGBl. Nr. 866/1993

kundgemacht 21.12.1993 RIS↗
866. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen samt Anlagen
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen samt Anlagen
Kundmachung BGBl. Nr. 866/1993× zu Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 866/1993 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Personal

Die Vertragsparteien kommen überein, daß insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, daß die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist. Vor allem soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen bewirkt werden. Die Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie sowie die berufliche Wiedereingliederung der genannten Helfer sollen erleichtert und verstärkt werden.