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BGBl. Nr. 898/1993

kundgemacht 28.12.1993 RIS↗Parlament↗
898. Bundesgesetz: Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Änderung des Luftfahrtgesetzes und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr
Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 898/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 21 § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 898/1993 · danach: BGBl. I Nr. 102/1997 § 5↗RIS↗

Paragraph 5, Zuständigkeit zur Festlegung von

Luftraumbeschränkungen.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:
    1. Litera a
      im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder
    2. Litera b
      zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder
    3. Litera c
      zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (Paragraph 135,), oder
    4. Litera d
      zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
  2. Absatz 2,In den in Absatz eins, Litera b, bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Absatz 4, etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und b festzulegen, die im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies
    1. Litera a
      der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder
    2. Litera b
      die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes, 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 bei Gefahr im Verzug, oder
    3. Litera c
      die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Wehrgesetzes 1990 erfordern.
  5. Absatz 5,Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Absatz 4, können nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden.