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BGBl. Nr. 898/1993

kundgemacht 28.12.1993 RIS↗Parlament↗
898. Bundesgesetz: Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Änderung des Luftfahrtgesetzes und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr
Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 898/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 21 § 0↗RIS↗
§ 85neu
in Kraft 01.07.1994 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 898/1993 · danach: BGBl. I Nr. 102/1997 § 85↗RIS↗

römisch fünf. Teil: Luftfahrthindernisse.

Paragraph 85, Begriffsbestimmung.

  1. Absatz eins,Innerhalb von Sicherheitszonen (Paragraph 86,) sind Luftfahrthindernisse:
    1. Litera a
      Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen,
    2. Litera b
      Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.
  2. Absatz 2,Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Absatz eins, Litera a, bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche
    1. Litera a
      100 m übersteigt oder
    2. Litera b
      30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (Paragraph 88, Absatz 2,) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.
  3. Absatz 3,Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die
    1. Ziffer eins
      eine Autobahn überqueren oder
    2. Ziffer 2
      sich in Schlechtwetterflugwegen befinden oder
    3. Ziffer 3
      sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung Schlechtwetterflugwege festzulegen.
  5. Absatz 5,Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Absatz 3, Ziffer 3, umschriebenen Gebiete festzulegen.
  6. Absatz 6,Bodeneinrichtungen (Paragraphen 78 und 84) und Flugsicherungsanlagen (Paragraph 122,) gelten nicht als Luftfahrthindernisse im Sinne der Absatz eins und 2,