Absatz eins,Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 86, ist zuständig:
- Ziffer einsim Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,
- Ziffer 2im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde.