Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 898/1993

kundgemacht 28.12.1993 RIS↗Parlament↗
898. Bundesgesetz: Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Änderung des Luftfahrtgesetzes und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr
Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 898/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 21 § 0↗RIS↗
§ 95neu
in Kraft 01.07.1994 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 898/1993 · danach: BGBl. I Nr. 102/1997 § 95↗RIS↗

Paragraph 95, Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen.

  1. Absatz eins,Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist verpflichtet, dieses auf seine Kosten zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die laufende Instandhaltung der Kennzeichnungen.
  2. Absatz 2,Zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß Absatz eins, ist innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter von der zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde durch Bescheid zu verpflichten. Innerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen dem Bundesminister für Landesverteidigung.