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BGBl. Nr. 899/1993

kundgemacht 28.12.1993 RIS↗Parlament↗
899. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnbeförderungsgesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Eisenbahnbeförderungsgesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 899/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 1 § 0↗RIS↗
§ 49neu
in Kraft 01.08.1992 – 31.03.2002 · idF BGBl. Nr. 899/1993 · danach: BGBl. I Nr. 151/2001 § 49↗RIS↗

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Verordnung kann auch festsetzen, daß die Straßenverwaltungen zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet sind.
  2. Absatz 2,Für die im Einzelfall zur Anwendung kommende technische Sicherung sowie für die Überprüfung einer technischen Sicherung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig. Für die im Einzelfall zur Anwendung kommende nichttechnische Sicherung sowie für die Überprüfung einer nichttechnischen Sicherung ist der Landeshauptmann zuständig. Die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.