Absatz eins,Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
- Ziffer einsdies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
- Ziffer 2Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
- Ziffer 3die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
- Ziffer 4die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und
- Ziffer 5mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.