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BGBl. Nr. 903/1993

kundgemacht 28.12.1993 RIS↗Parlament↗
903. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 geändert wird (Flurverfassungsnovelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 903/1993× zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951×

Änderungen durch diese Kundmachung

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 81 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 11neu
in Kraft 01.01.1994 – 14.08.2013 · idF BGBl. Nr. 903/1993 · danach: BGBl. I Nr. 189/2013 Art. 1 § 11↗RIS↗

Vorläufige Übernahme und Auszahlung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
    3. Ziffer 3
      die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
    4. Ziffer 4
      die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und
    5. Ziffer 5
      mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
  2. Absatz 2,Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen.