BGBl. Nr. 909/1993
Änderungen durch diese Kundmachung
ANHANG römisch 21
STATISTIK
Verzeichnis nach Artikel 76
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie:
- StrichaufzählungPräambeln
- Strichaufzählungdie Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
- Ziffer einsFür die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)'' neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
- Ziffer 2Bezugnahmen auf die „Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften (NICE)'' sowie auf die „Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE)'' sind, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, als Bezugnahmen auf die „Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1)'' zu verstehen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, sowie gemäß den für dieses Abkommen vorgenommen Änderungen. Die aufgeführten Kennzahlen sind als die entsprechend umgewandelten Kennzahlen der NACE Rev. 1 zu verstehen.
- Ziffer 3Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen und ähnliche Kosten zu tragen hat, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht von Belang.
RECHTSAKTE BEZÜGLICH:
INDUSTRIESTATISTIK
- Ziffer eins364 L 0475: Richtlinie 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli 1964 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über Investitionen im produzierenden Gewerbe (ABl. Nr. 131 vom 13. 8. 1964, S. 2193/64), geändert durch:
- Strichaufzählung1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 121, 159);
- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 112);
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 231).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aDer Anhang ist nicht von Belang.
- Litera bAnmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechzehn, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
- Litera cDie EFTA-Staaten führen die erste Erhebung nach dieser Richtlinie bis spätestens 1995 durch.
- Litera dFinnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten mindestens bis zur dreistelligen Ebene, wenn möglich bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1.
- Litera eÖsterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden liefern über die zuständigen nationalen Statistikbehörden - unter gebührender Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, geändert für das vorliegende Abkommen - Informationen über Unternehmen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, unter der Kennzahl 27.10 eingeordnet sind. Diese Informationen entsprechen denjenigen, die mit Fragebogen 2.60 und 2.61 des Anhangs der Entscheidung 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 über die Auskunfterteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen Amtsblatt Nummer L 333 vom 20. 11. 1981 Seite 35) angefordert werden.
- Ziffer 2372 L 0211: Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk Amtsblatt Nummer L 128 vom 3. 6. 1972, Seite 28), geändert durch:
- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 112);
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 231).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 3 Absatz 1 entfällt Nummer 5 „die Zahl der abhängig beschäftigten Personen, darunter die der Arbeiter''.
- Litera bIsland und Liechtenstein sind von der Erfassung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
- Litera cAnmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechzehn, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
- Litera dFinnland erfaßt die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1997. Monatliche Daten über den Index der industriellen Produktion sind jedoch spätestens ab 1995 zu liefern.
- Litera eÖsterreich, Norwegen und Schweden erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. 3. 372 L 0221: Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1972
zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie Amtsblatt Nummer L 133 vom 10. 6. 1972, Seite 57), geändert durch:- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 112);
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 3 gilt der Verweis auf „NACE'' als Verweis auf „NACE, Ausgabe 1970''.
- Litera bAnmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechzehn, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
- Litera cDie EFTA-Staaten erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
- Litera dFinnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden liefern die nach den Artikeln 2 und 5 der Richtlinie geforderten Daten mindestens bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1.
- Litera eLiechtenstein ist von der Lieferung der Daten über die Einheit der Wirtschaftstätigkeit und die örtliche Einheit für alle Variablen außer Umsatz und Beschäftigung ausgenommen.
- Litera fDie EFTA-Staaten sind von der Lieferung von Daten über die Variablen der Kennziffern 1.21, 1.21.1, 1.22 und 1.22.1 des Anhangs ausgenommen.
- Ziffer 4378 L 0166: Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken im Baugewerbe Amtsblatt Nummer L 52 vom 23. 1. 1978, Seite 17), geändert durch:
- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 113);
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 231).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 2 Absatz 2 gilt der Verweis auf „Teil römisch eins der NACE'' als Verweis auf „Teil römisch eins der NACE, Ausgabe 1970''. In Absatz 3 gilt der Verweis auf „NACE'' als Verweis auf „NACE Rev. 1''.
- Litera bDie Daten nach Artikel 3 Buchstabe a sind mindestens vierteljährlich einzuholen.
- Litera cIn Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „den vorhergehenden Monat oder'' gestrichen.
- Litera dIsland und Liechtenstein sind von der Lieferung der nach der Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
- Litera eÖsterreich, Finnland, Norwegen, Schweden erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
VERKEHRSSTATISTIK
- Ziffer 5378 L 0546: Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik Amtsblatt Nummer L 168 vom 26. 6. 1978, Seite 29), geändert durch:
- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 29);
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 163);
- Strichaufzählung389 L 0462: Richtlinie 89/462/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 Amtsblatt Nummer L 226 vom 3. 8. 1989, Seite 8).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aAnmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechzehn, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
- Litera bIn Anhang römisch zwei werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:„ÖsterreichBurgenlandKärntenNiederösterreichOberösterreichSalzburgSteiermarkTirolVorarlbergWienFinnlandSuomi/FinlandIslandIslandNorwegenNorge/NoregSchwedenSverigeLiechtensteinLiechtenstein''
- Litera cAnhang römisch drei wird durch das folgende Länderverzeichnis ersetzt:„Verzeichnis der LänderBelgienDänemarkFrankreichDeutschlandGriechenlandIrlandItalienLuxemburgNiederlandePortugalSpanienVereinigtes Königreich
- Litera dIn den Tabellen B, C2 und C4 des Anhangs römisch vier ist der Ausdruck „Mitgliedstaaten'' durch „EWR-Staaten'' zu ersetzen.
- Litera eIn den Tabellen C1, C2, C3, C5 und C6 des Anhangs römisch vier ist der Ausdruck „EUR'' durch „EWR'' zu ersetzen.
- Litera fIn Tabelle C 2 des Anhangs römisch vier muß die letzte Länderkennziffer unter „Empfang aus'' und „Versand nach'' 18 lauten.
- Litera gÖsterreich, Finnland, Liechtenstein, Norwegen, Schweden erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. Island erfaßt die Daten spätestens ab 1998.
- Litera hAnmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechzehn, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
- Litera iIsland erfaßt die nach der Richtlinie geforderten Daten über den innerstaatlichen Verkehr mindestens alle drei Jahre.
- Ziffer 6380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen Amtsblatt Nummer L 339 vom 15. 12. 1980, Seite 30), geändert durch:
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 163).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Anhang römisch zwei werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:„ÖsterreichBurgenlandKärntenNiederösterreichOberösterreichSalzburgSteiermarkTirolVorarlbergWienFinnlandSuomi/FinlandIslandIslandNorwegenNorge/NoregSchwedenSverige''
- Litera bAnhang römisch drei wird wie folgt geändert:Zwischen der Überschrift „VERZEICHNIS DER ...'' und Ziffer römisch eins wird der Zusatz eingefügt:„A. EWR-Länder''Ziffern römisch zwei - römisch sieben werden durch folgende Eintragungen ersetzt:„II. EFTA-EWR-Länder
- Ziffer 13Österreich
- Ziffer 14Finnland
- Ziffer 15Island
- Ziffer 16Norwegen
- Ziffer 17Schweden
B. Nicht-EWR-Länderrömisch drei. Europäische Nicht-EWR-Länder- Ziffer 18Schweiz
- Ziffer 19UdSSR
- Ziffer 20Polen
- Ziffer 21Tschechoslowakei
- Ziffer 22Ungarn
- Ziffer 23Rumänien
- Ziffer 24Bulgarien
- Ziffer 25Jugoslawien
- Ziffer 26Türkei
- Ziffer 27Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder
römisch vier. 28. Vereinigte Staaten von Amerikarömisch fünf. 29. Sonstige Länder'' - Litera cIn Anhang römisch vier Tabellen 1a und 1b wird der Ausdruck „darunter: EWG'' ersetzt durch „darunter: EWR''.
- Litera dIn Anhang römisch vier Tabellen 7a, 7b, 8a und 8b werden die Spalten mit den Überschriften „Staatshandelsländer'' und „Sonstige Länder'' ausgetauscht; die Überschrift „Sonstige Länder'' wird ersetzt durch „EFTA-EWR-Länder''; die Überschrift „Staatshandelsländer'' wird ersetzt durch „Sonstige Länder''.
- Litera eIn Anhang römisch vier Tabellen 10a und 10b werden die in der Spalte „Staatszugehörigkeit des Schiffes'' aufgeführten Länder durch das „Verzeichnis der Länder und Ländergruppen'' des geänderten Anhangs römisch drei ersetzt. Der Ausdruck „darunter:EWG'' wird ersetzt durch „darunter: EWR''.
- Litera fDie EFTA-Länder führen die in der Richtlinie vorgesehenen Erhebungen spätestens ab 1995 durch.
- Ziffer 7380 L 1177: Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik Amtsblatt Nummer L 350 vom 23. 12. 1980, Seite 23), geändert durch:
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 164).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mitfolgenden Anpassungen:- Litera aFolgender Zusatz wird an Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe a
angefügt:
„ÖBB: Österreichische Bundesbahnen
VR: Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna
NSB: Norgens Statsbaner
SJ: Statens Järnvägar''
- Litera bIn Anhang römisch zwei werden nach dem Vereinigten Königreich folgendeLänder angefügt:„ÖsterreichÖsterreichFinnlandSuomi/FinlandIslandIslandNorwegenNorge/NoregSchwedenSverige
- Litera cAnhang römisch drei wird wie folgt geändert:Zwischen der Überschrift „VERZEICHNIS DER ...'' und Buchstabe a wird der Zusatz eingefügt:„A. EWR-Länder''Buchstabe b wird durch folgende Eintragung ersetzt:
- Litera bEFTA-EWR-Länder
- Ziffer 13Österreich
- Ziffer 14Finnland
- Ziffer 15Norwegen
- Ziffer 16Schweden
B. Nicht-EWR-Länder- Ziffer 17Schweiz
- Ziffer 18UdSSR
- Ziffer 19Polen
- Ziffer 20Tschechoslowakei
- Ziffer 21Ungarn
- Ziffer 22Rumänien
- Ziffer 23Bulgarien
- Ziffer 24Jugoslawien
- Ziffer 25Türkei
- Ziffer 26Länder des Nahen und Mittleren Ostens
- Ziffer 27Sonstige Länder''
- Litera dDie EFTA-Länder erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
STATISTIKEN DES AUSSENHANDELS UND DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS
- Ziffer 8375 R 1736: Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 183 vom 14. 7. 1975, Seite 3), geändert durch:
- Strichaufzählung377 R 2845: Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 Amtsblatt Nummer L 329 vom 22. 12. 1977, Seite 3);
- Strichaufzählung384 R 3396: Verordnung (EWG) Nr. 3396/84 der Kommission vom 3. Dezember 1984 Amtsblatt Nummer L 314 vom 4. 12. 1984, Seite 10);
- Strichaufzählung387 R 3367: Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 321 vom 11. 11. 1987, Seite 3);
- Strichaufzählung387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 346 vom 10. 12. 1987, Seite 12);
- Strichaufzählung388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 über die statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 46 vom 19. 2. 1988, Seite 19);
- Strichaufzählung388 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/88 des Rates vom 27. Mai 1988 Amtsblatt Nummer L 147 vom 14. 6. 1988, Seite 1);
- Strichaufzählung391 R 0091: Verordnung (EWG) Nr. 91/91 der Kommission vom 15. Januar 1991 Amtsblatt Nummer L 11 vom 16. 1. 1991, Seite 5).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 2 Absatz 2 erhalten Buchstaben a und b folgende Fassung:
- Litera ain die Zollager eingehen oder sie verlassen, mit Ausnahme der im Anhang A genannten Zollager;
- Litera bin die im Anhang A genannten Freizonen eingehen oder sie verlassen.''
- Litera bArtikel 3 erhält folgende Fassung:
- Absatz eins,Das statistische Erhebungsgebiet des EWR umfaßt grundsätzlich die Zollgebiete der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien bestimmen ihre jeweiligen statistischen Erhebungsgebiete.
- Absatz 2,Das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft umfaßt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4151/88, festgelegt ist.
- Absatz 3,Das statistische Erhebungsgebiet der EFTA-Staaten umfaßt deren Zollgebiet. Das statistische Erhebungsgebiet Norwegens schließt jedoch den Archipel Svalbard und die Insel Jan Mayen ein.''
- Litera cFür die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine wenigstens sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden.
- Litera dIn Artikel 7 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:„Unbeschadet von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 müssen die statistischen Anmeldungen der einzelnen KN-Unterpositionen die folgenden Angaben in wenigstens sechsstelliger Form enthalten:''
- Litera eAn Artikel 9 wird der folgende Absatz angefügt:
- Absatz 3,Für die EFTA-Staaten gilt als ''Ursprungsland'' das Herkunftsland der Waren gemäß den nationalen Ursprungsregeln.''
- Litera fIn Artikel 17 Absatz 1 gilt der Verweis auf die „Verordnung (EWG) Nr. 808/68 des Rates vom ... zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1028/75'' als Verweis auf die „Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren Amtsblatt Nummer L 134 vom 31.05.1980, Seite 1)''.
- Litera gArtikel 34 erhält folgende Fassung:„Die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Angaben werden für alle KN-Unterpositionen in der derzeit gültigen Fassung der ersten sechs Stellen der Kombinierten Nomenklatur erfaßt.
- Litera hAnmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechzehn, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
- Litera iDie EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. 9. 377 R 0546: Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission vom 16. März 1977 über die statistischen Verfahren im Außenhandel der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 70 vom 17. 3. 1977, Seite 13), geändert durch:
- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 112);
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 230);
- Strichaufzählung387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 346 vom 10. 12. 1987, Seite 12).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: - Litera aAn Artikel 1 werden folgende Angaben angefügt:„Österreich: - Aktiver Veredelungsverkehr;
Finnland: - Vientietumenettely/Exportförmansförfarandet;
Island: - Vinnsla innanlands fyrir erledan athila;
Norwegen: - Foredling innenlandsk (aktiv);
Schweden: - Industrirestitution.''
b) An Artikel 2 werden folgende Angaben angefügt:
„Österreich: - Passiver Veredelungsverkehr;
Finnland: - Tullinalennusmenettely/
Tullnedsättningsförfarandet;
Island: - Vinnsla erlendis fyrir innlendan athila;
Norwegen: - Foredling utenlands (passiv);
Schweden: - Aterinförsel efter annan bearbetning än
reparation.''
- Ziffer 10379 R 0518: Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission vom 19. März 1979 über die Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 69 vom 20. 3. 1979, Seite 10), geändert durch:
- Strichaufzählung387 R 3521: Verordnung (EWG) Nr. 3521/87 der Kommission vom 24. November 1987 Amtsblatt Nummer L 335 vom 25. 11. 1987, Seite 8).
- Ziffer 11380 R 3345: Verordnung (EWG) Nr. 3345/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Erfassung des Versendungslandes in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 351 vom 24. 12. 1980, Seite 12).
- Ziffer 12383 R 0200: Verordnung (EWG) Nr. 200/83 des Rates vom 24. Januar 1983 über die Anpassung der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft an die Richtlinien zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Waren und für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Amtsblatt Nummer L 26 vom 28. 1. 1983, Seite 1).
- Ziffer 13387 R 3367: Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 321 vom 11. 11. 1987, Seite 3).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aDie Kombinierte Nomenklatur (KN) wird wenigstens bis zur sechsstelligen Ebene angewendet.
- Litera bIn Artikel 1 Absatz 2 findet der letzte Satz keine Anwendung.
- Ziffer 14387 R 3522: Verordnung (EWG) Nr. 3522/87 der Kommission vom 24. November 1987 über die Erfassung des Verkehrszweigs in der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 335 vom 25. 11. 1987, Seite 10).
- Ziffer 15387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 346 vom 10. 12. 1987, Seite 12).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mitfolgenden Anpassungen:Artikel 3 findet keine Anwendung.
- Ziffer 16388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 über die statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 46 vom 19. 2. 1988, Seite 19).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:An Artikel 2 werden folgende Angaben angefügt:
„Österreich: AS 11 500
Finnland: FMk 4 000
Island: IKr 60 000
Norwegen: NKr 6 300
Schweden: SKr 6 000''
STATISTISCHE GEHEIMHALTUNG
- Ziffer 17390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt Nummer L 151 vom 15. 6. 1990, Seite 1).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aAn Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt:
- Ziffer 11Personal des Büros des EFTA-Beraters für Statistik: in den Räumlichkeiten des SAEG tätiges Personal des EFTA Sekretariats.''
- Litera bIn Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck „SAEG'' durch „SAEG und des Büros des EFTA-Beraters für Statistik'' ersetzt.
- Litera cAn Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:„Die über das Büro des EFTA-Beraters für Statistik an das SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind auch dem Personal dieses Büros zugänglich.''
- Litera dIn Artikel 6 schließt der Ausdruck „SAEG'' im Sinne dieses Abkommens das Büro des EFTA-Beraters für Statistik ein.
BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIK
- Ziffer 18376 R 0311: Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer Amtsblatt Nummer L 39 vom 14. 2. 1976, Seite 1).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aFinnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden sind nicht an die in Artikel 1 festgelegte regionale Gliederung gebunden.
- Litera bDie EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.
VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN - BIP
- Ziffer 19389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen Amtsblatt Nummer L 49 vom 21. 2. 1989, Seite 26).Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aLiechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
- Litera bÖsterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
NOMENKLATUREN
- Ziffer 20390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 293 vom 24. 10. 1990, Seite 1).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:Österreich, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden verwenden die „NACE Rev. 1'' oder eine gemäß Artikel 3 davon abgeleitete Systematik spätestens ab 1995. Finnland wendet diese Verordnung spätestens ab 1997 an.
LANDWIRTSCHAFTSSTATISTIK
- Ziffer 21372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nummer L 179 vom 7. 8. 1972, Seite 2), geändert durch:
- Strichaufzählung373 L 0358: Richtlinie 73/358/EWG des Rates vom 19. November 1973 Amtsblatt Nummer L 326 vom 27. 11. 1973, Seite 17);
- Strichaufzählung378 L 0320: Richtlinie 78/320/EWG des Rates vom 30. März 1978 Amtsblatt Nummer L 84 vom 31. 3. 1978, Seite 49);
- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1978, Seite 67 u. 88);
- Strichaufzählung386 L 0081: Richtlinie 86/81/EWG des Rates vom 25. Februar 1986 Amtsblatt Nummer L 77 vom 22. 3. 1986, Seite 29).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aArtikel 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- Litera bDie Gebietseinteilung in Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a wird durch folgende Eintragungen ergänzt:
„Österreich Bundesländer
Finnland -
Island -
Norwegen -
Schweden -''
- Litera cÖsterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
- Litera dLiechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten statistischen Daten ausgenommen.
- Litera eFinnland, Island, Norwegen, Schweden sind von der Lieferung der nach Artikel 4 Nummer 1 dieser Richtlinie geforderten wöchentlichen Daten ausgenommen.
- Litera fFinnland, Island, Norwegen, Schweden sind von der Lieferung von Daten über den Eigenverbrauch von Milch ausgenommen.
- Ziffer 22372 D 0356: Entscheidung 72/356/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1972 über Durchführungsbestimmungen bezüglich der statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nummer L 246 vom 30. 10. 1972, Seite 1), geändert durch:
- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 88);
- Strichaufzählung386 D 0180: Entscheidung 86/180/EWG der Kommission vom 19. März 1986 Amtsblatt Nummer L 138 vom 24. 5. 1986, Seite 49).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aDie Gebietseinteilung in Anhang römisch zwei Tabelle 4 Fußnote 1 wird durch folgende Eintragungen ergänzt:
„Österreich Bundesländer
Finnland ein Gebiet,
Island ein Gebiet,
Norwegen ein Gebiet,
Schweden ein Gebiet''
- Litera bIn Anhang römisch zwei Tabelle 5 Teil B wird bei der Position 1a „Eigenverbrauch'' eine neue Fußnote eingefügt:
- Ziffer einsAusgenommen für Finnland, Island, Norwegen, Schweden.''
Die beiden anderen Fußnoten werden entsprechend umnumeriert.
- Ziffer 23388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 Amtsblatt Nummer L 56 vom 2. 3. 1988, Seite 1), geändert durch:
- Strichaufzählung389 R 0807: Verordnung (EWG) Nr. 807/89 des Rates vom 20. März 1989 Amtsblatt Nummer L 86 vom 31. 3. 1989, Seite 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 4 findet der Text ab den Worten „soweit sie örtlich von Bedeutung sind,'' bis zum Ende des Artikels keine Anwendung.
- Litera bIn Artikel 6 Buchstabe b werden die Worte „Standarddeckungsbeitrag im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG'' ersetzt durch:„Standarddeckungsbeitrag - im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG oder zum Wert der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung''
- Litera cIn Artikel 8 Absatz 2 wird der Verweis auf die „Entscheidung 83/461/EWG der Kommission, geändert durch die Entscheidungen 85/622/EWG und 85/643/EWG'' durch einen Verweis auf die „Entscheidung 89/651/EWG'' ersetzt. Die neue Fußnote lautet: „ABl. Nr. L 391 vom 30. 12. 1989,S. 1''.
- Litera dArtikel 10, 12 und 13 sowie Anhang römisch zwei finden keine Anwendung.
- Litera eIn Anhang römisch eins werden zur Kennzeichnung der folgenden Variablen als fakultativ für die bezeichneten Länder entsprechendeFußnoten angefügt:
„B. 02: Fakultativ für Island.
B. 03: Fakultativ für Finnland, Island
und Schweden.
B. 04 Fakultativ für Österreich,
Finnland
C. 03: Fakultativ für Island.
C. 04: Fakultativ für Österreich,
Finnland, Island, Norwegen und
Schweden.
E.: Fakultativ für Österreich,
Finnland, Island, Norwegen,
Schweden.
G. 0.5: Fakultativ für Finnland.
I. 01: Fakultativ für Norwegen.
I. 01 a): Fakultativ für Norwegen.
I. 01 b): Fakultativ für Norwegen.
I. 01 c): Fakultativ für Norwegen.
I. 01 d): Fakultativ für Norwegen.
I. 02: Fakultativ für Norwegen.
I. 03: Fakultativ für Österreich, Finnland
und Schweden.
I. 03 a: Fakultativ für Österreich, Finnland
und Schweden.
J. 03: Untergliederung nach männlichen und
weiblichen Tieren fakultativ für
Island.
J. 04: Untergliederung nach männlichen und
weiblichen Tieren fakultativ für
Island.
J. 09 a: Fakultativ für Finnland.
J. 09 b: Fakultativ für Finnland.
J. 11: Untergliederung nach Ferkeln,
Zuchtsauen und anderen Schweinen
fakultativ für Island.
J. 12: Untergliederung nach Ferkeln,
Zuchtsauen und anderen Schweinen
fakultativ für Island.
J. 13: Untergliederung nach Ferkeln,
Zuchtsauen und anderen Schweinen
fakultativ für Island.
J. 17: Fakultativ für Österreich.
K: Fakultativ für Island und Schweden.
K: Fakultativ für Österreich.
L: Finnland, Island und Schweden
dürfen die Variablen der Tabelle
auf einer höheren Aggregationsebene
liefern.
L 10: Fakultativ für Österreich.''
- Litera fAnmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechzehn, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
- Litera gDie in den Artikeln 4 und 8 sowie im Anhang römisch eins der Verordnung festgelegte geographische Gliederung der Daten gilt nicht für Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden. Diese Staaten stellen jedoch sicher, daß durch die Stichprobengröße eine repräsentative Gliederung der Daten, ausgenommen die regionalen Daten, gewonnen wird.
- Litera hDie in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und im Anhang römisch eins der Verordnung genannte Typologie gilt nicht für Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden. Diese Staaten liefern jedoch die nötigen Zusatzinformationen, die eine Neuklassifizierung entsprechend dieser Typologie erlauben.
- Litera iDie EFTA-Staaten sind von der Verpflichtung befreit, die in Artikel 3 Buchstabe c festgelegten Erhebungen durchzuführen.
- Litera jDie EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. 24. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung Amtsblatt Nummer L 88 vom 3. 8. 1990, Seite 1).
- Litera aIn Artikel 8 Absatz 4 entfallen die Worte „zweimal jährlich''.
- Litera bIn Anhang römisch drei wird nach dem Vereinigten Königreich folgender Zusatz angefügt:
„Österreich Bundesländer
Finnland -
Island -
Norwegen -
Schweden -''
- Litera cLiechtenstein ist von der Lieferung der nach der Verordnung geforderten Daten ausgenommen.
- Litera dÖsterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden liefern die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.
FISCHEREISTATISTIK
- Ziffer 25391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 133 vom 28. 5. 1991, Seite 1).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aIn Anhang römisch drei wird der Aufbau der Tabelle wie folgt geändert:
---------------------------------------------------------------------
EG EFTA-EWR-Länder *1)
Art ---------------------------------------------
Menge/Preis Menge/Preis
---------------------------------------------------------------------
- Litera bDie EFTA-Staaten liefern die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1993. Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Bericht und, erforderlichenfalls, der in Artikel 5 Absatz 6 genannte Antrag auf Ausklammerung von kleinen Häfen sind im Laufe des Jahres 1995 vorzulegen.
ENERGIESTATISTIK
- Ziffer 26390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise Amtsblatt Nummer L 185 vom 17.7.1990, Seite 16)Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aAn Artikel 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils folgender Zusatz angefügt:„Die Daten für Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden werden dem SAEG über die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.''
- Litera bUngeachtet der Artikel 4 und 5 gilt für die Behandlung der aus Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden stammenden vertraulichen Daten ausschließlich die an das vorliegende Abkommen angepaßte Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften.
- Litera cIsland und Liechtenstein sind von der Lieferung der in der Richtlinie vorgesehenen Informationen ausgenommen.
- Litera dÖsterreich, Finnland, Norwegen, Schweden liefern die in der Richtlinie vorgesehenen Informationen spätestens ab 1995. Sie geben dem SAEG bis zum 1. Januar 1993 bekannt, in welchen Orten und Gebieten die Preise gemäß Anhang römisch eins Nummer 11 und Anhang römisch zwei Nummern 2 und 13 registriert werden.
---------------------------------------------------------------------
*1) Die Spalte ist auszufüllen von EFTA-Staaten und denjenigen
EG-Mitgliedstaaten, in denen EFTA-Schiffe registriert sind.
ANHANG römisch 21
STATISTIK
Verzeichnis nach Artikel 76
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie:
- StrichaufzählungPräambeln
- Strichaufzählungdie Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
- Ziffer einsFür die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)'' neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz.
- Ziffer 2Bezugnahmen auf die „Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften (NICE)'' sowie auf die „Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE)'' sind, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, als Bezugnahmen auf die „Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1)'' zu verstehen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, sowie gemäß den für dieses Abkommen vorgenommen Änderungen. Die aufgeführten Kennzahlen sind als die entsprechend umgewandelten Kennzahlen der NACE Rev. 1 zu verstehen.
- Ziffer 3Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen und ähnliche Kosten zu tragen hat, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht von Belang.
RECHTSAKTE BEZÜGLICH:
INDUSTRIESTATISTIK
- Ziffer eins364 L 0475: Richtlinie 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli 1964 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über Investitionen im produzierenden Gewerbe (ABl. Nr. 131 vom 13. 8. 1964, S. 2193/64), geändert durch:
- Strichaufzählung1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 121, 159);
- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 112);
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 231).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aDer Anhang ist nicht von Belang.
- Litera bDie nach dieser Richtlinie geforderten Daten Liechtensteins werden in die Daten der Schweiz aufgenommen.
- Litera cDie EFTA-Staaten führen die erste Erhebung nach dieser Richtlinie bis spätestens 1995 durch.
- Litera dFinnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten mindestens bis zur dreistelligen Ebene, wenn möglich bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1.
- Litera eÖsterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern über die zuständigen nationalen Statistikbehörden - unter gebührender Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, geändert für das vorliegende Abkommen - Informationen über Unternehmen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, unter der Kennzahl 27.10 eingeordnet sind. Diese Informationen entsprechen denjenigen, die mit Fragebogen 2.60 und 2.61 des Anhangs der Entscheidung 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 über die Auskunfterteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen Amtsblatt Nummer L 333 vom 20. 11. 1981 Seite 35) angefordert werden.
- Ziffer 2372 L 0211: Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk Amtsblatt Nummer L 128 vom 3. 6. 1972, Seite 28), geändert durch:
- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 112);
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 231).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 3 Absatz 1 entfällt Nummer 5 „die Zahl der abhängig beschäftigten Personen, darunter die der Arbeiter''.
- Litera bIsland und Liechtenstein sind von der Erfassung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
- Litera cDie Schweiz erfaßt die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1997. Die Daten sind jedoch bereits ab 1995 vierteljährlich zu liefern.
- Litera dFinnland erfaßt die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1997. Monatliche Daten über den Index der industriellen Produktion sind jedoch spätestens ab 1995 zu liefern.
- Litera eÖsterreich, Norwegen und Schweden erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. 3. 372 L 0221: Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1972
zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie Amtsblatt Nummer L 133 vom 10. 6. 1972, Seite 57), geändert durch:- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 112);
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 3 gilt der Verweis auf „NACE'' als Verweis auf „NACE, Ausgabe 1970''.
- Litera bDie nach der Richtlinie geforderten Daten Liechtensteins werden in die Daten der Schweiz aufgenommen.
- Litera cDie EFTA-Staaten erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
- Litera dFinnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die nach den Artikeln 2 und 5 der Richtlinie geforderten Daten mindestens bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1.
- Litera eDie Schweiz und Liechtenstein sind von der Lieferung der Daten über die Einheit der Wirtschaftstätigkeit und die örtliche Einheit für alle Variablen außer Umsatz und Beschäftigung ausgenommen.
- Litera fDie EFTA-Staaten sind von der Lieferung von Daten über die Variablen der Kennziffern 1.21, 1.21.1, 1.22 und 1.22.1 des Anhangs ausgenommen.
- Ziffer 4378 L 0166: Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken im Baugewerbe Amtsblatt Nummer L 52 vom 23. 1. 1978, Seite 17), geändert durch:
- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 113);
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 231).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 2 Absatz 2 gilt der Verweis auf „Teil römisch eins der NACE'' als Verweis auf „Teil römisch eins der NACE, Ausgabe 1970''. In Absatz 3 gilt der Verweis auf „NACE'' als Verweis auf „NACE Rev. 1''.
- Litera bDie Daten nach Artikel 3 Buchstabe a sind mindestens vierteljährlich einzuholen.
- Litera cIn Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „den vorhergehenden Monat oder'' gestrichen.
- Litera dIsland und Liechtenstein sind von der Lieferung der nach der Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
- Litera eÖsterreich, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
VERKEHRSSTATISTIK
- Ziffer 5378 L 0546: Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik Amtsblatt Nummer L 168 vom 26. 6. 1978, Seite 29), geändert durch:
- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 29);
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 163);
- Strichaufzählung389 L 0462: Richtlinie 89/462/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 Amtsblatt Nummer L 226 vom 3. 8. 1989, Seite 8).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aDie nach der Verordnung geforderten Daten Liechtensteins werden in die Daten der Schweiz aufgenommen.
- Litera bIn Anhang römisch zwei werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:„ÖsterreichBurgenlandKärntenNiederösterreichOberösterreichSalzburgSteiermarkTirolVorarlbergWienFinnlandSuomi/FinlandIslandIslandNorwegenNorge/NoregSchwedenSverigeSchweiz und LiechtensteinSchweiz/Suisse/Svizzera und Liechtenstein''
- Litera cAnhang römisch drei wird durch das folgende Länderverzeichnis ersetzt:„Verzeichnis der LänderBelgienDänemarkFrankreichDeutschlandGriechenlandIrlandItalienLuxemburgNiederlandePortugalSpanienVereinigtes KönigreichÖsterreichFinnlandIslandNorwegenSchwedenSchweiz und Liechtenstein
- Litera dIn den Tabellen B, C2 und C4 des Anhangs römisch vier ist der Ausdruck „Mitgliedstaaten'' durch „EWR-Staaten'' zu ersetzen.
- Litera eIn den Tabellen C1, C2, C3, C5 und C6 des Anhangs römisch vier ist der Ausdruck „EUR'' durch „EWR'' zu ersetzen.
- Litera fIn Tabelle C 2 des Anhangs römisch vier muß die letzte Länderkennziffer unter „Empfang aus'' und „Versand nach'' 18 lauten.
- Litera gÖsterreich, Finnland, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. Island erfaßt die Daten spätestens ab 1998.
- Litera hBis 1997 darf die Schweiz die nach der Richtlinie geforderten vierteljährlichen Daten über den innerstaatlichen Verkehr (einschließlich Versand nach und Empfang aus Liechtenstein) im Rahmen der jährlichen Daten übermitteln.
- Litera iIsland erfaßt die nach der Richtlinie geforderten Daten über den innerstaatlichen Verkehr mindestens alle drei Jahre.
- Ziffer 6380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen Amtsblatt Nummer L 339 vom 15. 12. 1980, Seite 30), geändert durch:
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 163).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Anhang römisch zwei werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:„ÖsterreichBurgenlandKärntenNiederösterreichOberösterreichSalzburgSteiermarkTirolVorarlbergWienFinnlandSuomi/FinlandIslandIslandNorwegenNorge/NoregSchwedenSverigeSchweiz und LiechtensteinSchweiz/Suisse/Svizzera und Liechtenstein''
- Litera bAnhang römisch drei wird wie folgt geändert:Zwischen der Überschrift „VERZEICHNIS DER ...'' und Ziffer römisch eins wird der Zusatz eingefügt:„A. EWR-Länder''Ziffern römisch zwei - römisch sieben werden durch folgende Eintragungen ersetzt:„II. EFTA-Länder
- Ziffer 13Österreich
- Ziffer 14Finnland
- Ziffer 15Island
- Ziffer 16Norwegen
- Ziffer 17Schweden
- Ziffer 18Schweiz und Liechtenstein
B. Nicht-EWR-Länderrömisch drei. Europäische Nicht-EWR-Länder- Ziffer 19UdSSR
- Ziffer 20Polen
- Ziffer 21Tschechoslowakei
- Ziffer 22Ungarn
- Ziffer 23Rumänien
- Ziffer 24Bulgarien
- Ziffer 25Jugoslawien
- Ziffer 26Türkei
- Ziffer 27Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder
römisch vier. 28. Vereinigte Staaten von Amerikarömisch fünf. 29. Sonstige Länder'' - Litera cIn Anhang römisch vier Tabellen 1a und 1b wird der Ausdruck „darunter: EWG'' ersetzt durch „darunter: EWR''.
- Litera dIn Anhang römisch vier Tabellen 7a, 7b, 8a und 8b werden die Spalten mit den Überschriften „Staatshandelsländer'' und „Sonstige Länder'' ausgetauscht; die Überschrift „Sonstige Länder'' wird ersetzt durch „EFTA-Länder''; die Überschrift „Staatshandelsländer'' wird ersetzt durch „Sonstige Länder''.
- Litera eIn Anhang römisch vier Tabellen 10a und 10b werden die in der Spalte „Staatszugehörigkeit des Schiffes'' aufgeführten Länder durch das „Verzeichnis der Länder und Ländergruppen'' des geänderten Anhangs römisch drei ersetzt. Der Ausdruck „darunter:EWG'' wird ersetzt durch „darunter: EWR''.
- Litera fDie EFTA-Länder führen die in der Richtlinie vorgesehenen Erhebungen spätestens ab 1995 durch.
- Ziffer 7380 L 1177: Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik Amtsblatt Nummer L 350 vom 23. 12. 1980, Seite 23), geändert durch:
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 164).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mitfolgenden Anpassungen:- Litera aFolgender Zusatz wird an Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe a
angefügt:
„ÖBB: Österreichische Bundesbahnen
VR: Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna
NSB: Norgens Statsbaner
SJ: Statens Järnvägar
SBB/CFF/ Schweizerische Bundesbahnen/Chemins de fer
FFS: fer federaux/Ferrovie federali svizzere
BLS: Bern-Lötschberg-Simplon''
- Litera bIn Anhang römisch zwei werden nach dem Vereinigten Königreich folgendeLänder angefügt:„ÖsterreichÖsterreichFinnlandSuomi/FinlandIslandIslandNorwegenNorge/NoregSchwedenSverigeSchweizSchweiz/Suisse/Svizzera''
- Litera cAnhang römisch drei wird wie folgt geändert:Zwischen der Überschrift „VERZEICHNIS DER ...'' und Buchstabe a wird der Zusatz eingefügt:„A. EWR-Länder''Buchstabe b wird durch folgende Eintragung ersetzt:
- Litera bEFTA-Länder
- Ziffer 13Österreich
- Ziffer 14Finnland
- Ziffer 15Norwegen
- Ziffer 16Schweden
- Ziffer 17Schweiz
B. Nicht-EWR-Länder- Ziffer 18UdSSR
- Ziffer 19Polen
- Ziffer 20Tschechoslowakei
- Ziffer 21Ungarn
- Ziffer 22Rumänien
- Ziffer 23Bulgarien
- Ziffer 24Jugoslawien
- Ziffer 25Türkei
- Ziffer 26Länder des Nahen und Mittleren Ostens
- Ziffer 27Sonstige Länder''
- Litera dDie EFTA-Länder erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
STATISTIKEN DES AUSSENHANDELS UND DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS
- Ziffer 8375 R 1736: Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 183 vom 14. 7. 1975, Seite 3), geändert durch:
- Strichaufzählung377 R 2845: Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 Amtsblatt Nummer L 329 vom 22. 12. 1977, Seite 3);
- Strichaufzählung384 R 3396: Verordnung (EWG) Nr. 3396/84 der Kommission vom 3. Dezember 1984 Amtsblatt Nummer L 314 vom 4. 12. 1984, Seite 10);
- Strichaufzählung387 R 3367: Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 321 vom 11. 11. 1987, Seite 3);
- Strichaufzählung387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 346 vom 10. 12. 1987, Seite 12);
- Strichaufzählung388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 über die statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 46 vom 19. 2. 1988, Seite 19);
- Strichaufzählung388 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/88 des Rates vom 27. Mai 1988 Amtsblatt Nummer L 147 vom 14. 6. 1988, Seite 1);
- Strichaufzählung391 R 0091: Verordnung (EWG) Nr. 91/91 der Kommission vom 15. Januar 1991 Amtsblatt Nummer L 11 vom 16. 1. 1991, Seite 5).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 2 Absatz 2 erhalten Buchstaben a und b folgende Fassung:
- Litera ain die Zollager eingehen oder sie verlassen, mit Ausnahme der im Anhang A genannten Zollager;
- Litera bin die im Anhang A genannten Freizonen eingehen oder sie verlassen.''
- Litera bArtikel 3 erhält folgende Fassung:
- Absatz eins,Das statistische Erhebungsgebiet des EWR umfaßt grundsätzlich die Zollgebiete der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien bestimmen ihre jeweiligen statistischen Erhebungsgebiete.
- Absatz 2,Das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft umfaßt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4151/88, festgelegt ist.
- Absatz 3,Das statistische Erhebungsgebiet der EFTA-Staaten umfaßt deren Zollgebiet. Das statistische Erhebungsgebiet Norwegens schließt jedoch den Archipel Svalbard und die Insel Jan Mayen ein. Die Schweiz und Liechtenstein bilden zusammen ein einziges statistisches Erhebungsgebiet.''
- Litera cFür die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine wenigstens sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden.
- Litera dIn Artikel 7 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:„Unbeschadet von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 müssen die statistischen Anmeldungen der einzelnen KN-Unterpositionen die folgenden Angaben in wenigstens sechsstelliger Form enthalten:''
- Litera eAn Artikel 9 wird der folgende Absatz angefügt:
- Absatz 3,Für die EFTA-Staaten gilt als ''Ursprungsland'' das Herkunftsland der Waren gemäß den nationalen Ursprungsregeln.''
- Litera fIn Artikel 17 Absatz 1 gilt der Verweis auf die „Verordnung (EWG) Nr. 808/68 des Rates vom ... zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1028/75'' als Verweis auf die „Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren Amtsblatt Nummer L 134 vom 31.05.1980, Seite 1)''.
- Litera gArtikel 34 erhält folgende Fassung:„Die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Angaben werden für alle KN-Unterpositionen in der derzeit gültigen Fassung der ersten sechs Stellen der Kombinierten Nomenklatur erfaßt.
- Litera hAnhang C wird wie folgt geändert:Die folgende Überschrift wird zwischen ''EUROPA'' und „Gemeinschaft'' eingefügt:„Europäischer Wirtschaftsraum''Nach dem Ländercode „022 Ceuta und ...'' und der Überschrift „Übrige Länder und Gebiete Europas'' wirdfolgendes eingefügt:
„EFTA-Länder
024 Island
028 Norwegen Einschließlich Archipel Svalbard
030 Schweden
032 Finnland Einschließlich Aland-Inseln.
036 Schweiz Einschließlich Liechtenstein, die
deutsche Exklave Büsingen und die
italienische Gemeinde Campione
d'Italia.
038 Österreich Ohne die Gebiete Jungholz und
Mittelberg.''
Die Ländercodes 024, 025, 028, 030, 032, 036 und 038 unter
„Übrige Länder ... Europas'' werden ersetzt durch „041
Färöer''.
- Litera iDie EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. 9. 377 R 0546: Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission vom 16. März 1977 über die statistischen Verfahren im Außenhandel der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 70 vom 17. 3. 1977, Seite 13), geändert durch:
- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 112);
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 230);
- Strichaufzählung387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 346 vom 10. 12. 1987, Seite 12).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: - Litera aAn Artikel 1 werden folgende Angaben angefügt:„Österreich: - Aktiver Veredelungsverkehr;
Finnland: - Vientietumenettely/Exportförmansförfarandet;
Island: - Vinnsla innanlands fyrir erledan athila;
Norwegen: - Foredling innenlandsk (aktiv);
Schweden: - Industrirestitution;
Schweiz: - Aktiver Eigen-/Lohnveredelungsverkehr
- Traffic de perfectionnement actif a
facon/commercial/Regime economico di
perfezionamento attivo a cottimo.''
b) An Artikel 2 werden folgende Angaben angefügt:
„Österreich: - Passiver Veredelungsverkehr;
Finnland: - Tullinalennusmenettely/
Tullnedsättningsförfarandet;
Island: - Vinnsla erlendis fyrir innlendan athila;
Norwegen: - Foredling utenlands (passiv);
Schweden: - Aterinförsel efter annan bearbetning än
reparation;
Schweiz: - Passiver Eigen-/Lohnveredelungsverkehr
- Traffic de perfectionnement passif a
facon/commercial/Regime economico di
perfezionamento passivo a cottimo.''
- Ziffer 10379 R 0518: Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission vom 19. März 1979 über die Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 69 vom 20. 3. 1979, Seite 10), geändert durch:
- Strichaufzählung387 R 3521: Verordnung (EWG) Nr. 3521/87 der Kommission vom 24. November 1987 Amtsblatt Nummer L 335 vom 25. 11. 1987, Seite 8).
- Ziffer 11380 R 3345: Verordnung (EWG) Nr. 3345/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Erfassung des Versendungslandes in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 351 vom 24. 12. 1980, Seite 12).
- Ziffer 12383 R 0200: Verordnung (EWG) Nr. 200/83 des Rates vom 24. Januar 1983 über die Anpassung der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft an die Richtlinien zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Waren und für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Amtsblatt Nummer L 26 vom 28. 1. 1983, Seite 1).
- Ziffer 13387 R 3367: Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 321 vom 11. 11. 1987, Seite 3).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aDie Kombinierte Nomenklatur (KN) wird wenigstens bis zur sechsstelligen Ebene angewendet.
- Litera bIn Artikel 1 Absatz 2 findet der letzte Satz keine Anwendung.
- Ziffer 14387 R 3522: Verordnung (EWG) Nr. 3522/87 der Kommission vom 24. November 1987 über die Erfassung des Verkehrszweigs in der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 335 vom 25. 11. 1987, Seite 10).
- Ziffer 15387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 346 vom 10. 12. 1987, Seite 12).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mitfolgenden Anpassungen:Artikel 3 findet keine Anwendung.
- Ziffer 16388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 über die statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 46 vom 19. 2. 1988, Seite 19).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:An Artikel 2 werden folgende Angaben angefügt:
„Österreich: AS 11 500
Finnland: FMk 4 000
Island: IKr 60 000
Norwegen: NKr 6 300
Schweden: SKr 6 000
Schweiz: SFrs 1 000''
STATISTISCHE GEHEIMHALTUNG
- Ziffer 17390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt Nummer L 151 vom 15. 6. 1990, Seite 1).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aAn Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt:
- Ziffer 11Personal des Büros des EFTA-Beraters für Statistik: in den Räumlichkeiten des SAEG tätiges Personal des EFTA Sekretariats.''
- Litera bIn Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck „SAEG'' durch „SAEG und des Büros des EFTA-Beraters für Statistik'' ersetzt.
- Litera cAn Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:„Die über das Büro des EFTA-Beraters für Statistik an das SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind auch dem Personal dieses Büros zugänglich.''
- Litera dIn Artikel 6 schließt der Ausdruck „SAEG'' im Sinne dieses Abkommens das Büro des EFTA-Beraters für Statistik ein.
BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIK
- Ziffer 18376 R 0311: Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer Amtsblatt Nummer L 39 vom 14. 2. 1976, Seite 1).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aFinnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz sind nicht an die in Artikel 1 festgelegte regionale Gliederung gebunden.
- Litera bDie EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.
VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN - BIP
- Ziffer 19389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen Amtsblatt Nummer L 49 vom 21. 2. 1989, Seite 26).Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aLiechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
- Litera bÖsterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
NOMENKLATUREN
- Ziffer 20390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 293 vom 24. 10. 1990, Seite 1).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:Österreich, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz verwenden die „NACE Rev. 1'' oder eine gemäß Artikel 3 davon abgeleitete Systematik spätestens ab 1995. Finnland wendet diese Verordnung spätestens ab 1997 an.
LANDWIRTSCHAFTSSTATISTIK
- Ziffer 21372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nummer L 179 vom 7. 8. 1972, Seite 2), geändert durch:
- Strichaufzählung373 L 0358: Richtlinie 73/358/EWG des Rates vom 19. November 1973 Amtsblatt Nummer L 326 vom 27. 11. 1973, Seite 17);
- Strichaufzählung378 L 0320: Richtlinie 78/320/EWG des Rates vom 30. März 1978 Amtsblatt Nummer L 84 vom 31. 3. 1978, Seite 49);
- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1978, Seite 67 u. 88);
- Strichaufzählung386 L 0081: Richtlinie 86/81/EWG des Rates vom 25. Februar 1986 Amtsblatt Nummer L 77 vom 22. 3. 1986, Seite 29).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aArtikel 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- Litera bDie Gebietseinteilung in Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a wird durch folgende Eintragungen ergänzt:
„Österreich Bundesländer
Finnland -
Island -
Norwegen -
Schweden -
Schweiz -''
- Litera cÖsterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
- Litera dLiechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten statistischen Daten ausgenommen.
- Litera eFinnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz sind von der Lieferung der nach Artikel 4 Nummer 1 dieser Richtlinie geforderten wöchentlichen Daten ausgenommen.
- Litera fFinnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz sind von der Lieferung von Daten über den Eigenverbrauch von Milch ausgenommen.
- Ziffer 22372 D 0356: Entscheidung 72/356/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1972 über Durchführungsbestimmungen bezüglich der statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nummer L 246 vom 30. 10. 1972, Seite 1), geändert durch:
- Strichaufzählung1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 88);
- Strichaufzählung386 D 0180: Entscheidung 86/180/EWG der Kommission vom 19. März 1986 Amtsblatt Nummer L 138 vom 24. 5. 1986, Seite 49).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aDie Gebietseinteilung in Anhang römisch zwei Tabelle 4 Fußnote 1 wird durch folgende Eintragungen ergänzt:
„Österreich Bundesländer
Finnland ein Gebiet,
Island ein Gebiet,
Norwegen ein Gebiet,
Schweden ein Gebiet,
Schweiz ein Gebiet''
- Litera bIn Anhang römisch zwei Tabelle 5 Teil B wird bei der Position 1a „Eigenverbrauch'' eine neue Fußnote eingefügt:
- Ziffer einsAusgenommen für Finnland, Island, Norwegen, Schweden
und die Schweiz.''Die beiden anderen Fußnoten werden entsprechend umnumeriert.
- Ziffer 23388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 Amtsblatt Nummer L 56 vom 2. 3. 1988, Seite 1), geändert durch:
- Strichaufzählung389 R 0807: Verordnung (EWG) Nr. 807/89 des Rates vom 20. März 1989 Amtsblatt Nummer L 86 vom 31. 3. 1989, Seite 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 4 findet der Text ab den Worten „soweit sie örtlich von Bedeutung sind,'' bis zum Ende des Artikels keine Anwendung.
- Litera bIn Artikel 6 Buchstabe b werden die Worte „Standarddeckungsbeitrag im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG'' ersetzt durch:„Standarddeckungsbeitrag - im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG oder zum Wert der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung''
- Litera cIn Artikel 8 Absatz 2 wird der Verweis auf die „Entscheidung 83/461/EWG der Kommission, geändert durch die Entscheidungen 85/622/EWG und 85/643/EWG'' durch einen Verweis auf die „Entscheidung 89/651/EWG'' ersetzt. Die neue Fußnote lautet: „ABl. Nr. L 391 vom 30. 12. 1989,S. 1''.
- Litera dArtikel 10, 12 und 13 sowie Anhang römisch zwei finden keine Anwendung.
- Litera eIn Anhang römisch eins werden zur Kennzeichnung der folgenden Variablen als fakultativ für die bezeichneten Länder entsprechendeFußnoten angefügt:
„B. 02: Fakultativ für Island.
B. 03: Fakultativ für Finnland, Island
und Schweden.
B. 04 Fakultativ für Österreich, Finnland
und die Schweiz.
C. 03: Fakultativ für Island.
C. 04: Fakultativ für Österreich,
Finnland, Island, Norwegen und
Schweden.
E.: Fakultativ für Österreich,
Finnland, Island, Norwegen,
Schweden und die Schweiz.
G. 0.5: Fakultativ für Finnland.
I. 01: Fakultativ für Norwegen.
I. 01 a): Fakultativ für Norwegen.
I. 01 b): Fakultativ für Norwegen.
I. 01 c): Fakultativ für Norwegen.
I. 01 d): Fakultativ für Norwegen.
I. 02: Fakultativ für Norwegen.
I. 03: Fakultativ für Österreich, Finnland
und Schweden.
I. 03 a: Fakultativ für Österreich, Finnland
und Schweden.
J. 03: Untergliederung nach männlichen und
weiblichen Tieren fakultativ für
Island.
J. 04: Untergliederung nach männlichen und
weiblichen Tieren fakultativ für
Island.
J. 09 a: Fakultativ für Finnland.
J. 09 b: Fakultativ für Finnland.
J. 11: Untergliederung nach Ferkeln,
Zuchtsauen und anderen Schweinen
fakultativ für Island.
J. 12: Untergliederung nach Ferkeln,
Zuchtsauen und anderen Schweinen
fakultativ für Island.
J. 13: Untergliederung nach Ferkeln,
Zuchtsauen und anderen Schweinen
fakultativ für Island.
J. 17: Fakultativ für Österreich und die
Schweiz.
K: Fakultativ für Island und Schweden.
K: Fakultativ für Österreich.
L: Finnland, Island und Schweden
dürfen die Variablen der Tabelle
auf einer höheren Aggregationsebene
liefern.
L 10: Fakultativ für Österreich.''
- Litera fFür Liechtenstein werden die nach der Verordnung geforderten Daten in die Daten der Schweiz aufgenommen.
- Litera gDie in den Artikeln 4 und 8 sowie im Anhang römisch eins der Verordnung festgelegte geographische Gliederung der Daten gilt nicht für Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz. Diese Staaten stellen jedoch sicher, daß durch die Stichprobengröße eine repräsentative Gliederung der Daten, ausgenommen die regionalen Daten, gewonnen wird.
- Litera hDie in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und im Anhang römisch eins der Verordnung genannte Typologie gilt nicht für Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz. Diese Staaten liefern jedoch die nötigen Zusatzinformationen, die eine Neuklassifizierung entsprechend dieser Typologie erlauben.
- Litera iDie EFTA-Staaten sind von der Verpflichtung befreit, die in Artikel 3 Buchstabe c festgelegten Erhebungen durchzuführen.
- Litera jDie EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. 24. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung Amtsblatt Nummer L 88 vom 3. 8. 1990, Seite 1).
- Litera aIn Artikel 8 Absatz 4 entfallen die Worte „zweimal jährlich''.
- Litera bIn Anhang römisch drei wird nach dem Vereinigten Königreich folgender Zusatz angefügt:
„Österreich Bundesländer
Finnland -
Island -
Norwegen -
Schweden -
Schweiz -''
- Litera cLiechtenstein ist von der Lieferung der nach der Verordnung geforderten Daten ausgenommen.
- Litera dÖsterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.
FISCHEREISTATISTIK
- Ziffer 25391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 133 vom 28. 5. 1991, Seite 1).Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aIn Anhang römisch drei wird der Aufbau der Tabelle wie folgt geändert:
---------------------------------------------------------------------
EG EFTA *1)
Art ---------------------------------------------
Menge/Preis Menge/Preis
---------------------------------------------------------------------
- Litera bDie EFTA-Staaten liefern die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1993. Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Bericht und, erforderlichenfalls, der in Artikel 5 Absatz 6 genannte Antrag auf Ausklammerung von kleinen Häfen sind im Laufe des Jahres 1995 vorzulegen.
ENERGIESTATISTIK
- Ziffer 26390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise Amtsblatt Nummer L 185 vom 17.7.1990, Seite 16)Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aAn Artikel 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils folgender Zusatz angefügt:„Die Daten für Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz werden dem SAEG über die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.''
- Litera bUngeachtet der Artikel 4 und 5 gilt für die Behandlung der aus Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz stammenden vertraulichen Daten ausschließlich die an das vorliegende Abkommen angepaßte Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften.
- Litera cIsland und Liechtenstein sind von der Lieferung der in der Richtlinie vorgesehenen Informationen ausgenommen.
- Litera dÖsterreich, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die in der Richtlinie vorgesehenen Informationen spätestens ab 1995. Sie geben dem SAEG bis zum 1. Januar 1993 bekannt, in welchen Orten und Gebieten die Preise gemäß Anhang römisch eins Nummer 11 und Anhang römisch zwei Nummern 2 und 13 registriert werden.
---------------------------------------------------------------------
*1) Die Spalte ist auszufüllen von EFTA-Staaten und denjenigen
EG-Mitgliedstaaten, in denen EFTA-Schiffe registriert sind.