BGBl. Nr. 909/1993
Änderungen durch diese Kundmachung
ANHANG römisch vier
ENERGIE
Verzeichnis nach Artikel 24
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- StrichaufzählungPräambeln
- Strichaufzählungdie Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
- Ziffer eins372 R 1056: Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates vom 18. 5. 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission Amtsblatt Nummer L 120 vom 25. 5. 1972, Seite 7), geändert durch:
- Strichaufzählung376 R 1215: Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 des Rates vom 4. Mai 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1056/72 Amtsblatt Nummer L 140 vom 28. 5. 1976, Seite 1).
- Ziffer 2375 L 0405: Richtlinie 75/405/EWG des Rates vom 14. April 1975 über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in Kraftwerken Amtsblatt Nummer L 178 vom 9. 7. 1975, Seite 26).
- Ziffer 3376 L 0491: Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 140 vom 28. 5. 1976, Seite 4).
- Ziffer 4378 L 0170: Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten Amtsblatt Nummer L 052 vom 23. 2. 1978, Seite 32), geändert durch:-382 L 0885: Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 Amtsblatt Nummer L 378 vom 31. 12. 1982, Seite 19).
- Ziffer 5379 R 1893: Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 des Rates vom 28. August 1979 zur Schaffung einer Registrierung der Einfuhren von Rohöl und/oder Mineralölerzeugnissen in der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 220 vom 30. 8. 1979, Seite 1), geändert durch:-388 R 4152: Verordnung (EWG) Nr. 4152/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 Amtsblatt Nummer L 367 vom 31. 12. 1988, Seite 7).
- Ziffer 6385 L 0536: Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin Amtsblatt Nummer L 334 vom 12. 12. 1985, Seite 20), geändert durch:-387 L 0441: Richtlinie 87/441/EWG der Kommission vom 29. Juli 1987 betreffend die Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin Amtsblatt Nummer L 238 vom 12. 8. 1987, Seite 40).
- Ziffer 7390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise Amtsblatt Nummer L 185 vom 17. 7. 1990, Seite 16). *1)
- Ziffer 8390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze Amtsblatt Nummer L 313 vom 13. 11. 1990, Seite 30). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aArtikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- Litera iJede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
- Sub-Litera, i, iJede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze in der EFTA verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.''
- Litera bAnlage 1 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
- Ziffer 9391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze Amtsblatt Nummer L 147 vom 12. 6. 1991, Seite 37).Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aArtikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- Litera iJede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
- Sub-Litera, i, iJede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der EFTA-Länder verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.'' - Litera bAnlage 2 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
ANLAGE 1
Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze fallen.
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EFTA-Staat Gesellschaft Netz
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Österreich Österreichische Hochspannungsleitungs-
Elektrizitätswirtschaft AG Netz
Finnland Imatran Voima Oy Hochspannungsleitungs-
Teollisuuden Voimansiirto Oy Netz
Island Landsvirkjun Hochspannungsleitungs-
Netz
Liechtenstein Liechtensteinische Verbundnetz
Kraftwerke
Norwegen Statnett SF Hochspannungsleitungs-
Netz
Schweden Statens Vattenfallsverk Hochspannungsleitungs-
Netz
ANLAGE 2
Verzeichnis der Gesellschaften und Hochdruck-Gasleitungsnetze, die unter die Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1990 über den Transit von Erdgas über große Netze fallen.
---------------------------------------------------------------------
EFTA-Staat Gesellschaft Netz
---------------------------------------------------------------------
Österreich ÖMV Aktiengesellschaft Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Finnland Neste Oy Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Liechtenstein Liechtensteinische
Gasversorgung Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Schweden Swedegas AB Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Sydgas AB Hochdruck-
Gasleitungsnetz
---------------------------------------------------------------------
*1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang römisch 21 über Statistik.
ANHANG römisch vier
ENERGIE
Verzeichnis nach Artikel 24
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- StrichaufzählungPräambeln
- Strichaufzählungdie Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
- Ziffer eins372 R 1056: Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates vom 18. 5. 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission Amtsblatt Nummer L 120 vom 25. 5. 1972, Seite 7), geändert durch:
- Strichaufzählung376 R 1215: Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 des Rates vom 4. Mai 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1056/72 Amtsblatt Nummer L 140 vom 28. 5. 1976, Seite 1).
- Ziffer 2375 L 0405: Richtlinie 75/405/EWG des Rates vom 14. April 1975 über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in Kraftwerken Amtsblatt Nummer L 178 vom 9. 7. 1975, Seite 26).
- Ziffer 3376 L 0491: Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 140 vom 28. 5. 1976, Seite 4).
- Ziffer 4378 L 0170: Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten Amtsblatt Nummer L 052 vom 23. 2. 1978, Seite 32), geändert durch:-382 L 0885: Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 Amtsblatt Nummer L 378 vom 31. 12. 1982, Seite 19).
- Ziffer 5379 R 1893: Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 des Rates vom 28. August 1979 zur Schaffung einer Registrierung der Einfuhren von Rohöl und/oder Mineralölerzeugnissen in der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 220 vom 30. 8. 1979, Seite 1), geändert durch:-388 R 4152: Verordnung (EWG) Nr. 4152/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 Amtsblatt Nummer L 367 vom 31. 12. 1988, Seite 7).
- Ziffer 6385 L 0536: Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin Amtsblatt Nummer L 334 vom 12. 12. 1985, Seite 20), geändert durch:-387 L 0441: Richtlinie 87/441/EWG der Kommission vom 29. Juli 1987 betreffend die Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin Amtsblatt Nummer L 238 vom 12. 8. 1987, Seite 40).
- Ziffer 7390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise Amtsblatt Nummer L 185 vom 17. 7. 1990, Seite 16). *1)
- Ziffer 8390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze Amtsblatt Nummer L 313 vom 13. 11. 1990, Seite 30). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aArtikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- Litera iJede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
- Sub-Litera, i, iJede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze in der EFTA verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.''
- Litera bAnlage 1 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
- Ziffer 9391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze Amtsblatt Nummer L 147 vom 12. 6. 1991, Seite 37).Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aArtikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- Litera iJede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
- Sub-Litera, i, iJede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der EFTA-Länder verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.'' - Litera bAnlage 2 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
ANLAGE 1
Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze fallen.
---------------------------------------------------------------------
EFTA-Staat Gesellschaft Netz
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Österreich Österreichische Hochspannungsleitungs-
Elektrizitätswirtschaft AG Netz
Finnland Imatran Voima Oy Hochspannungsleitungs-
Teollisuuden Voimansiirto Oy Netz
Island Landsvirkjun Hochspannungsleitungs-
Netz
Liechtenstein Liechtensteinische Verbundnetz
Kraftwerke
Norwegen Statnett SF Hochspannungsleitungs-
Netz
Schweden Statens Vattenfallsverk Hochspannungsleitungs-
Netz
Schweiz Aare-Tessin Aktiengesellschaft
für Elektrizität
Bernische Kraftwerke AG
Centralschweizerische
Kraftwerke
L'Energie Ouest-Suisse SA
Elektrizitätsgesellschaft
Laufenburg
Nordostschweizerische
Kraftwerke AG Verbundnetze
ANLAGE 2
Verzeichnis der Gesellschaften und Hochdruck-Gasleitungsnetze, die unter die Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1990 über den Transit von Erdgas über große Netze fallen.
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EFTA-Staat Gesellschaft Netz
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Österreich ÖMV Aktiengesellschaft Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Finnland Neste Oy Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Liechtenstein Liechtensteinische
Gasversorgung Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Schweden Swedegas AB Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Sydgas AB Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Schweiz Swissgas AG Transit-Netz
Transitgas AG Transit-Netz
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*1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang römisch 21 über Statistik.