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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu ab 01.01.1994 ersetzt durch BGBl. Nr. 910/1993
vorgesehen ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 (kundgemacht am 29.12.1993) · ersetzt durch BGBl. Nr. 910/1993 (kundgemacht am 29.12.1993) Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

  1. Litera a
    „Abkommen'': das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,
  2. Litera b
    „EFTA-Staaten'': die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation sind,
  3. Litera c
    „Vertragsparteien'' im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.
Art. 2neu
in Kraft 01.01.1994 – 05.12.2005 · idF BGBl. Nr. 910/1993 · danach: BGBl. III Nr. 53/2006 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

  1. Litera a
    „Abkommen'': das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,
  2. Litera b
    ,EFTA-Staaten': die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein,
  3. Litera c
    „Vertragsparteien'' im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.