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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 38 neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 910/1993 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen können im Zusammenhang mit Darlehen der Europäischen Investitionsbank gewährt werden, die möglichst auf ECU lauten sollten.
  2. Absatz 2,Die Zinsermäßigungen dieser Darlehen belaufen sich auf zwei Prozentpunkte jährlich gegenüber den Zinssätzen der Europäischen Investitionsbank und können für ein bestimmtes Darlehen über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden.
  3. Absatz 3,Vor Beginn der Rückzahlung des Kapitals in gleichmäßigen Tranchen wird eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren gewährt.
  4. Absatz 4,Die Zinsermäßigungen bedürfen der Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus und einer Stellungnahme der EG-Kommission.
  5. Absatz 5,Der Gesamtbetrag der Darlehen, die für die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.
Art. 2neu ersetzt durch BGBl. Nr. 910/1993
vorgesehen ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 (kundgemacht am 29.12.1993) · ersetzt durch BGBl. Nr. 910/1993 (kundgemacht am 29.12.1993) Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen können im Zusammenhang mit Darlehen der Europäischen Investitionsbank gewährt werden, die möglichst auf ECU lauten sollten.
  2. Absatz 2,Die Zinsermäßigungen dieser Darlehen belaufen sich auf drei Prozentpunkte jährlich gegenüber den Zinssätzen der Europäischen Investitionsbank und können für ein bestimmtes Darlehen über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden.
  3. Absatz 3,Vor Beginn der Rückzahlung des Kapitals in gleichmäßigen Tranchen wird eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren gewährt.
  4. Absatz 4,Die Zinsermäßigungen bedürfen der Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus und einer Stellungnahme der EG-Kommission.
  5. Absatz 5,Der Gesamtbetrag der Darlehen, die während des Zeitraums von 1993 bis einschließlich 1997 für die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen und in gleichmäßigen Tranchen gebunden werden, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU.