Absatz 2,Bei Ablauf der Übergangszeit für Liechtenstein werden die Vertragsparteien die Übergangsmaßnahmen gemeinsam überprüfen, wobei sie die besondere geographische Lage Liechtensteins gebührend berücksichtigen.
BGBl. Nr. 909/1993
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
Art. 9neu nie in Kraft getreten
Artikel 9
- Absatz eins,Ab 1. Januar 1996 überprüfen die Vertragsparteien die Ergebnisse der Anwendung der Übergangszeiten gemäß den Artikeln 2, 3 und 4. Nach Abschluß dieser Prüfung können die Vertragsparteien anhand neuer Daten und im Hinblick auf eine mögliche Verkürzung der Übergangszeiten Regelungen zur Anpassung dieser Übergangszeiten vorschlagen.
- Absatz 2,Bei Ablauf der Übergangszeit für Liechtenstein werden die Vertragsparteien die Übergangsmaßnahmen gemeinsam überprüfen, wobei sie die besondere geographische Lage Liechtensteins gebührend berücksichtigen.