Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 910/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗Parlament↗
910. Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 910/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 15 33 § 0↗RIS↗
Art. 2aufgehoben
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1994) · idF BGBl. Nr. 909/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Artikels 4 können die Schweiz einerseits und die EG-Mitgliedstaaten sowie die übrigen EFTA-Staaten andererseits bis zum 1. Januar 1998 in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten bzw. in bezug auf Staatsangehörige der Schweiz die nationalen Bestimmungen beibehalten, die für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung eine vorherige Bewilligung vorschreiben.
  2. Absatz 2,Die Schweiz kann in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen EFTA-Staaten bis zum 1. Januar 1998 zahlenmäßige Beschränkungen für Personen, die dort einen Wohnsitz begründen wollen, sowie für Saisonarbeiter beibehalten. Diese zahlenmäßigen Beschränkungen werden bis zum Ende der Übergangszeit schrittweise verringert.