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BGBl. Nr. 910/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗Parlament↗
910. Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 910/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 15 33 § 0↗RIS↗
Art. 4aufgehoben
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1994) · idF BGBl. Nr. 909/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die Schweiz kann folgendes beibehalten:

  • Strichaufzählung
    bis zum 1. Januar 1996 nationale Bestimmungen, nach denen ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Schweiz hat und in der Schweiz beschäftigt ist (Grenzgänger), jeden Tag in den Wohnsitzstaat zurückkehren muß;
  • Strichaufzählung
    bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen, nach denen ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Schweiz hat und in der Schweiz beschäftigt ist (Grenzgänger), jede Woche in den Wohnsitzstaat zurückkehren muß;
  • Strichaufzählung
    bis zum 1. Januar 1997 nationale Bestimmungen zur Begrenzung der Beschäftigung von Grenzgängern in festgelegten Grenzgebieten;
  • Strichaufzählung
    bis zum 1. Januar 1995 nationale Bestimmungen, nach denen die Aufnahme einer Beschäftigung durch Grenzgänger in der Schweiz einer vorherigen Bewilligung bedarf.