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BGBl. Nr. 910/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗Parlament↗
910. Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 910/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 15 33 § 0↗RIS↗
Art. 9geändertAbs 1 (aufgehoben)
vorgesehen ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 (kundgemacht am 29.12.1993) · ersetzt durch BGBl. Nr. 910/1993 (kundgemacht am 29.12.1993) Art. 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 910/1993 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
(1) Ab 1. Januar 1996 überprüfen die Vertragsparteien die Ergebnisse der Anwendung der Übergangszeiten gemäß den Artikeln 2, 3 und 4. Nach Abschluß dieser Prüfung können die Vertragsparteien anhand neuer Daten und im Hinblick auf eine mögliche Verkürzung der Übergangszeiten Regelungen zur Anpassung dieser Übergangszeiten vorschlagen.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 13, BGBl. Nr. 910/1993)
(2) Bei Ablauf der Übergangszeit für Liechtenstein werden die Vertragsparteien die Übergangsmaßnahmen gemeinsam überprüfen, wobei sie die besondere geographische Lage Liechtensteins gebührend berücksichtigen.