die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2 und die Artikel römisch zwei bis römisch sieben auch nach dem 28. Februar 1993;
BGBl. Nr. 91/1993
91. Bundesgesetz: Änderung der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, des Amtshaftungsgesetzes, des Finanzstrafgesetzes, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, des Datenschutzgesetzes, des Mediengesetzes, des Kartellgesetzes, des Strafvollzugsgesetzes und des Bewährungshilfegesetzes sowie Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen
Bundesgesetz, mit dem die Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, das Amtshaftungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Mediengesetz, das Kartellgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert sowie die niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen zugewiesen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 122geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
XII. ABSCHNITT
Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen
Zivilprozesse über Kartellverträge
§ 122.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sind in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Streitwert die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichte, in Wien jedoch das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.
(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichts auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet, der des Handelsgerichtes Wien auf das Land Wien. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 91/1993)
(3) Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in den in Abs. 1 genannten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.
(4) Dem Paritätischen Ausschuß ist jeweils eine Ausfertigung des Urteils zu übermitteln. Auf sein Verlangen sind ihm die Akten zur Einsicht zu übermitteln.
Art. 11 § 2neu
Anhängige Verfahren
Anmerkung, zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
Paragraph 2, (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
- Ziffer eins
- Ziffer 2Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
- Absatz 3,Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 4,Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
- Ziffer einsauch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Artikel römisch eins bis römisch sieben die bisherigen Landesgerichte,
- Ziffer 2Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 5,Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 6,Anmerkung, Kein Bezug zu Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,.)
- Absatz 7,Ungeachtet des Artikel römisch zehn und des Absatz eins, Ziffer 2, sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.