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BGBl. Nr. 91/1993

kundgemacht 11.02.1993 RIS↗Parlament↗
91. Bundesgesetz: Änderung der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, des Amtshaftungsgesetzes, des Finanzstrafgesetzes, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, des Datenschutzgesetzes, des Mediengesetzes, des Kartellgesetzes, des Strafvollzugsgesetzes und des Bewährungshilfegesetzes sowie Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen
Bundesgesetz, mit dem die Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, das Amtshaftungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Mediengesetz, das Kartellgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert sowie die niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen zugewiesen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 91/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 3 § 0↗RIS↗
§ 50geändertAbs 1
in Kraft 01.08.1989 – 28.02.1993 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 91/1993 § 50↗RIS↗
in Kraft 01.03.1993 – 31.12.2022 · idF BGBl. Nr. 91/1993 · danach: BGBl. I Nr. 205/2022 § 50↗RIS↗
§. 50.
(1) Zum Beamten der Gerichtskanzlei darf nur ernannt werden, wer den Besitz der für sämmtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktischen Gewandtheit durch eine mit gutem Erfolg abgelegte Prüfung nachgewiesen hat. Der Prüfung muss ein Vorbereitungsdienst vorangehen. Die Prüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungscommission hat ein Rath des Oberlandesgerichtes zu führen; als Commissionsmitglieder sind Räthe des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes und Vorsteher oder leitende Beamte der Gerichtskanzlei beizuziehen. Ist der Vorbereitungsdienst in einem Lande vollstreckt worden, in dem kein Oberlandesgericht besteht, so kann die Prüfung auch bei dem Landesgerichte dieses Landes oder, wenn ein solches nicht besteht, bei dem Kreisgerichte im Lande abgelegt werden. Die Prüfungskommission ist in diesem Falle aus Richtern und Kanzleibeamten des Gerichtshofes zu bilden.
(2) Wer seit mindestens einem Jahre als Auscultant oder Rechtspraktikant im richterlichen Vorbereitungsdienste steht, ist von der Ablegung der Prüfung befreit.
(3) Die nähere Bestimmung der Erfordernisse für die Anstellung als Beamter der Gerichtskanzlei, die Festsetzung der Gegenstände und die Einrichtung der in Absatz 1 erwähnten Prüfung, die Regelung des Vorbereitungsdienstes und seiner Dauer bleiben den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
(4) Die Erfordernisse für die Ernennung zu Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter sind bis zu Erlassung neuer Anordnungen nach den bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Vorschriften zu beurtheilen.
Anmerkung
siehe auch Art. XI §§ 3 und 4 der BGBl. Nr. 91/1993
Schlagworte
Prüfungskommission, Rat, Kommissionsmitglied