Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 91/1993

kundgemacht 11.02.1993 RIS↗Parlament↗
91. Bundesgesetz: Änderung der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, des Amtshaftungsgesetzes, des Finanzstrafgesetzes, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, des Datenschutzgesetzes, des Mediengesetzes, des Kartellgesetzes, des Strafvollzugsgesetzes und des Bewährungshilfegesetzes sowie Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen
Bundesgesetz, mit dem die Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, das Amtshaftungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Mediengesetz, das Kartellgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert sowie die niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen zugewiesen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 91/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 15 § 0↗RIS↗
§ 38geändert
in Kraft 01.01.1987 – 28.02.1993 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. Nr. 91/1993 § 38↗RIS↗
in Kraft 01.03.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 91/1993 · danach: BGBl. I Nr. 140/1997 § 38↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Wahrnehmung von Unzuständigkeiten
§ 38. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte ihre sachliche und örtliche Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Unzuständigkeit wird jedoch nach § 104 Abs. 3 JN - gegebenenfalls im Zusammenhalt mit § 40 Abs. 3 - geheilt.
(2) Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, nach Anhörung des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen.
(3) Eine Änderung der Zuständigkeit nach § 7 Abs. 3 ist nur zu beachten, wenn der Versicherte sie unverzüglich, spätestens jedoch am Beginn der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, geltend macht. In diesem Fall ist die Rechtsstreitigkeit an das nunmehr zuständige Gericht zu überweisen.
(4) Das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, ist an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden; seine örtliche Unzuständigkeit darf es nicht mit der Begründung aussprechen, daß doch das überweisende Gericht zuständig ist.
(5) Erklären sich in einer Sozialrechtssache (§ 65) mehrere Landes(Kreis)gerichte Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte für zuständig, so hat dasjenige den Vorrang, bei dem die Rechtssache als erstem anhängig gemacht worden ist.