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BGBl. Nr. 954/1993

kundgemacht 30.12.1993
954. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Februar 1992, LGBl. Nr. 7001/5-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 954/1993× zu VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war neu