Absatz eins,Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke nach Paragraph 3, zu erfüllen.
BGBl. Nr. 96/1993
96. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Betrieb der Realapotheken.
Paragraph 22,
- Absatz 2,Der Besitzer einer Realapotheke ist von der Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (Paragraph 2,).
- Absatz 3,Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese nicht selbst leitet, so ist sie gemäß Paragraph 17, zu verpachten.
- Absatz 4,Ist der Besitzer der Realapotheke eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechtes, so ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.
- Absatz 5,Auf Realapotheken sind die Paragraphen 17 b, 18, 19, Absatz 2, 19 a, 20 und 20 a sinngemäß anzuwenden.