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BGBl. Nr. 970/1993

kundgemacht 30.12.1993 RIS↗Parlament↗
970. Bundesgesetz: Änderung des Forstgesetzes 1975 (EWR-Rechtsanpassung), des Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz (Holzkontrollgesetz) und des Weingesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (EWR-Rechtsanpassung), Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz (Holzkontrollgesetz) und Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 970/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 2 § 0↗RIS↗
§ 109neu
in Kraft 01.01.1994 – 20.08.1996 · idF BGBl. Nr. 970/1993 · danach: BGBl. Nr. 419/1996 § 109↗RIS↗

Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als den im Paragraph 105, Absatz eins, Litera c und d genannten Prüfungen gleichwertig anzuerkennen, wenn
    1. Litera a
      eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen soweit vertraut gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag, und
    2. Litera b
      der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen zur Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.
  2. Absatz 2,Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des Paragraph 108, Absatz 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Eine durch Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als den im Paragraph 105, genannten Prüfungen gleichgestellt anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat der österreichischen Ausbildung für Forstorgane zumindest gleichzuhalten ist.
  4. Absatz 4,Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben eine Eignungsprüfung im Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, abzulegen, wobei dem Umstand Rechnung getragen werden muß, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt.