Absatz eins,Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung).
BGBl. Nr. 974/1993
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 186neu
Eigenverwaltung
Paragraph 186,
- Absatz 2,Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn
- Ziffer einsdie Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
- Ziffer 2Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.