Absatz eins,Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufzuheben.
BGBl. Nr. 974/1993
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 196neu
Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans
Paragraph 196,
- Absatz 2,Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig.