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BGBl. Nr. 974/1993

kundgemacht 30.12.1993 RIS↗Parlament↗
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 974/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 405 § 0↗RIS↗
§ 202neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 974/1993 · danach: BGBl. I Nr. 75/2002 § 202↗RIS↗

Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

Paragraph 202,

  1. Absatz eins,Liegen keine Einleitungshindernisse vor, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.
  2. Absatz 2,Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung (Paragraph 199, Absatz 2,) übergeht.
  3. Absatz 3,Zum Treuhänder kann auch ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband bestellt werden.