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BGBl. Nr. 974/1993

kundgemacht 30.12.1993 RIS↗Parlament↗
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 974/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 405 § 0↗RIS↗
§ 203neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 974/1993 · danach: BGBl. I Nr. 75/2002 § 203↗RIS↗

Rechtsstellung des Treuhänders

Paragraph 203,

  1. Absatz eins,Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderhalbjahres an die Gläubiger zu verteilen. Hiebei sind
    1. Ziffer eins
      die Masseforderungen,
    2. Ziffer 2
      die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf
    3. Ziffer 3
      die Forderungen der Konkursgläubiger
    nach den für das Konkursverfahren geltenden Bestimmungen zu befriedigen.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschußt werden. Der Treuhänder hat die Konkursgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt.
  3. Absatz 3,Der Treuhänder hat dem Gericht
    1. Ziffer eins
      jährlich,
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der Abtretungserklärung und
    3. Ziffer 3
      bei Beendigung seiner Tätigkeit
    Rechnung zu legen.
  4. Absatz 4,Paragraphen 84 und 87 gelten entsprechend, Paragraph 87, jedoch mit der Maßgabe, daß die Enthebung von jedem Konkursgläubiger beantragt werden kann.