Absatz eins,Die Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach Paragraph 203, Absatz eins und 3, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 150 S monatlich. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach Paragraph 203, Absatz eins, eingehenden Beträgen einbehalten.
BGBl. Nr. 974/1993
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 204neu
Vergütung des Treuhänders
Paragraph 204,
- Absatz 2,Beantragt der Treuhänder eine höhere Vergütung als nach Absatz eins, oder ist die Vergütung höher als die eingehenden Beträge, so gilt
Paragraph 125,