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BGBl. Nr. 974/1993

kundgemacht 30.12.1993 RIS↗Parlament↗
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 974/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 405 § 0↗RIS↗
§ 204neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 974/1993 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 204↗RIS↗

Vergütung des Treuhänders

Paragraph 204,

  1. Absatz eins,Die Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach Paragraph 203, Absatz eins und 3, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 150 S monatlich. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach Paragraph 203, Absatz eins, eingehenden Beträgen einbehalten.
  2. Absatz 2,Beantragt der Treuhänder eine höhere Vergütung als nach Absatz eins, oder ist die Vergütung höher als die eingehenden Beträge, so gilt

Paragraph 125,