Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 974/1993

kundgemacht 30.12.1993 RIS↗Parlament↗
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 974/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 405 § 0↗RIS↗
§ 205neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 974/1993 · danach: BGBl. I Nr. 114/1997 § 205↗RIS↗

Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem

Arbeitsverhältnis

Paragraph 205,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Treuhänders, eines Konkursgläubigers oder des Schuldners hat das Konkursgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Paragraph 292, EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 292 a, EO zu erhöhen oder nach Paragraph 292 b, EO herabzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Beschluß nach Absatz eins, ist durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.